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FG Baden-Württemberg  v. - 10 K 1662/20

Gesetze: KiStG Baden-Württemberg § 26 Abs. 1 S. 1, KiStG Baden-Württemberg § 26 Abs. 2 S. 2, AO § 93c, AO § 129 S. 1, AO § 150 Abs. 7 S. 2, AO § 173 Abs. 1 Nr. 2, AO § 173a, AO § 175b Abs. 1, AO § 175b Abs. 2, EStG § 39e Abs. 2 S. 2, EStG § 39e Abs. 10

Angabe einer Kirchenmitgliedschaft in der von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung trotz Kirchenaustritts in einem Vorjahr: keine Änderung des bestandskräftig gewordenen Kirchensteuerbescheids nach §§ 129, 173, 173a, § 175b AO

Leitsatz

1. Wurde trotz des tatsächlich in einem Vorjahr erfolgten Kirchenaustritts in der von einem Steuerberater erstellten Einkommensteuererklärung eine Kirchenmitgliedschaft des Steuerpflichtigen angegeben und wurde deswegen Kirchensteuer festgesetzt, so kann die bestandskräftig gewordene Kirchensteuerfestsetzung weder nach § 175b Abs. 1 AO oder § 175 Abs. 2 AO noch nach § 129 AO, § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO oder § 173a AO geändert werden.

2. Voraussetzung für die Anwendung von § 175b Abs. 1 AO ist, dass es sich um für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten handeln muss. Bei der in § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG geregelten Verpflichtung zur Datenübertragung ist § 93c AO nicht in Bezug genommen. Daraus ist zu schließen, dass die Änderungsvorschrift des § 175b AO im Zusammenhang mit der Datenübertragung nach § 39e Abs. 2 Satz 2 EStG nicht anwendbar ist.

3. Die Änderung nach § 175b Abs. 2 AO gilt nur zugunsten des Steuerpflichtigen. Sie ermöglicht eine Änderung oder Aufhebung bereits bestandskräftiger Steuerbescheide, wenn sich nach dem Erlass des Steuerbescheids herausstellt, dass die übermittelten Daten falsch waren und infolge dessen eine höhere Steuer gegen den Steuerpflichtigen festgesetzt wurde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 10 Nr. 19
DStRE 2022 S. 628 Nr. 10
NWB-Eilnachricht Nr. 47/2021 S. 3438
WAAAH-88790

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Nutzungsdauer:
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FG Baden-Württemberg v. 05.01.2021 - 10 K 1662/20

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