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FG München Urteil v. - 4 K 347/19

Gesetze: ErbStG § 1 Abs. 1 Nr. 2, ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 10 Abs. 6, BewG § 12 Abs. 3, BewG § 151 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, BewG § 198

Gemischt-freigebige Zuwendung eines Grundstücks

keine Berücksichtigung von bei der Ermittlung des niedrigeren gemeinen Werts berücksichtigten Nutzungsrechten bei der Festsetzung der Schenkungsteuer

Leitsatz

1. Bei einer gemischt-freigebigen Zuwendung eines Grundstücks ist der Wert der Bereicherung durch bloßen Abzug der Gegenleistung vom Steuerwert des zugewandten Grundstücks zu ermitteln.

2. Der maßgebliche Steuerwert des erworbenen Grundbesitzes ist für Zwecke der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer gesondert festzustellen. Die Bindungswirkung des wirksamen Grundlagenbescheids für die Steuerfestsetzung besteht unabhängig von der Beantwortung der Frage nach dessen Rechtmäßigkeit.

3. Regelmäßig ist die durch Bestellung von Wohnungs- und Nutzungsrechten bewirkte Minderung der schenkungsteuerlichen Bemessungsgrundlage erst im Rahmen des Verfahrens über die Festsetzung der Schenkungsteuer und nicht bereits im Verfahren über die Feststellung des Grundbesitzwertes zu berücksichtigen.

4. Haben sich bei der gutachterlichen Ermittlung des niedrigeren gemeinen Wertes einer wirtschaftlichen Einheit des Grundbesitzes (§ 198 BewG) Nutzungsrechte als Grundstücksbelastungen bereits wertmindernd ausgewirkt, so ist deren Abzug im Verfahren über die Festsetzung der Schenkungsteuer nach § 10 Abs. 6 Satz 6 ErbStG ausgeschlossen.

Fundstelle(n):
DStR-Aktuell 2022 S. 8 Nr. 34
DStRE 2022 S. 1116 Nr. 18
ErbStB 2021 S. 322 Nr. 11
NWB-EV 2021 S. 354 Nr. 10
UVR 2021 S. 365 Nr. 12
XAAAH-88327

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FG München, Urteil v. 16.06.2021 - 4 K 347/19

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