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NWB Nr. 31 vom Seite 2260

Unterstützung der von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Arbeitgeber und Selbstzahler

Gerald Eilts

Auch für die von der Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz im Juli 2021 betroffenen Arbeitgeber und Selbstzahler gelten grds. die Regelungen über die Stundung von Beiträgen, den Erlass von Säumniszuschlägen und die Aussetzung der Vollziehung. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt in Abstimmung mit der DRV Bund sowie der Bundesagentur für Arbeit seinen Mitgliedskassen allerdings, den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen Hilfestellungen in vergleichbarer Anwendung der auch im Steuerbereich bereits vorgesehenen Maßnahmen anzubieten und von den zur Verfügung stehenden rechtlichen Möglichkeiten großzügig Gebrauch zu machen (vgl. Rundschreiben 2021/523 v. ).

Stundung auf Antrag des Arbeitgebers

[i]Zeitraum Juli–September 2021Auf Antrag des Arbeitgebers (Selbstzahlers) können die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Beiträge zunächst für die Ist-Monate Juli–September 2021 gestundet werden. Einer Sicherheitsleistung bedarf es hierfür nicht, Stundungszinsen sind nicht zu berechnen. Von der Stundung können auch Beiträge erfasst werden, die bereits vor dem genannten Zeitraum fällig wurden, unabhängig davon, ob bereits eine Stundungsvereinbarung geschlossen oder andere ...

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