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USt direkt digital Nr. 16 vom Seite 10

Vorsteuerabzug aus den Kosten für eine Dachreparatur

Philip Nürnberg

Mit Urteil v. - 2 K 826/20 hatte das FG Nürnberg zu entscheiden, ob die Kosten für die Reparaturen eines Daches im Zuge einer Installation einer Photovoltaikanlage zum Vorsteuerabzug zugelassen werden können oder mangels Erreichen der für den Vorsteuerabzug maßgeblichen 10 %-Grenze vom Vorsteuerabzug auszuschließen sind. Besonderheit im Streitfall war, dass das Dach nicht, wie in verschiedenen BFH-Verfahren bereits ausgeurteilt, für die Installation der Photovoltaikanlage erneuert wurde, sondern die Reparaturen erst durch Schäden infolge der Installation der Anlage vorgenommen werden mussten. Dabei stellt sich das FG Nürnberg auf den Standpunkt, dass die Grundsätze des BFH in Fällen der Erneuerung des Daches für Zwecke der Installation einer Photovoltaikanlage analog heranzuziehen sind.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Beim Vorsteuerabzug aus einer Werklieferung für die Reparatur einer Dachfläche eines ansonsten privat genutzten Gebäudes muss selbst dann die Verwendungsmöglichkeit des gesamten Gebäudes in die durch § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG vorgegebene Verhältnisrechnung einbezogen werden, wenn die Reparatur nur durch die Installation einer unternehmerisch genutzten Photovoltaikanlage bedingt ist.

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