NWB Nr. 26 vom Seite 1849

Chancen und Risiken einer Option nach § 1a KStG

Dr. Martin Strahl | Steuerberater | Mitherausgeber der NWB und Partner der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaft mbB Rechtsanwälte Steuerberater in Köln

Das Körperschaftsteuermodernisierungsgesetz (KöMoG)

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Am hat der Bundesrat dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts zugestimmt, welches mit seiner Kernnorm – § 1a KStG – eine Option für Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaften zur Körperschaftsteuer vorsieht. Damit wird – erstmals zum – die Möglichkeit eröffnet, ein hybrides Steuersubjekt zu erschaffen, bei dem für Zwecke der Ertragsbesteuerung strikt zwischen der Gesellschafts- und der Gesellschafterebene zu differenzieren ist, während es etwa mit Bezug auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer bei der transparenten Betrachtung bleibt.

Selten war ein Gesetzgebungsverfahren von derart vielen Unkenrufen begleitet wie jenes zum KöMoG und selbstredend ist zu konstatieren, dass die Option zur Körperschaftsteuer mit vielen Stolpersteinen behaftet ist – insbesondere funktional wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen betreffend, sofern die Finanzverwaltung sich hier nicht vom Gesamtplangedanken löst, welcher einer der Option vorausgehenden Ausgliederung etwa auf eine gewerblich geprägte Personengesellschaft entgegenstünde, oder aber eine vorherige Einbringung des Sonderbetriebsvermögens in das Gesamthandsvermögen gem. § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 EStG zulässt, ohne bei der dann folgenden Option den § 6 Abs. 5 Satz 6 EStG zu ziehen.

Ebenso darf im Zusammenhang mit der Option zur Körperschaftsteuer das Gesellschaftsrecht nicht außer Acht gelassen werden; denn anders als die gesellschafterbezogene Inanspruchnahme der Thesaurierungsbegünstigung gem. § 34a EStG kann die Option nach § 1a KStG allein gesellschaftsbezogen ausgesprochen werden, was zu fremdbestimmten Steuerwirkungen führen kann. Das gesetzlich vorgegebene Mindestquorum von drei Viertel der abgegebenen Stimmen (§ 1a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 KStG i. V. mit § 217 Abs. 1 Satz 3 UmwG) kann sich als problematisch erweisen. – Viele Fragen sind zudem im Vorfeld noch offen – etwa jene, ob die optierende Gesellschaft Organgesellschaft im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft sein oder ob sie als gemeinnützig errichtet werden kann.

Doch bietet die Option auch ungeahnte Möglichkeiten – eine niedrigere Steuerbelastung für thesaurierende Gesellschaften bei Option, die Anwendung des § 8b KStG in Konzernstrukturen, die Kombination der Behandlung als Kapitalgesellschaft in steuerlicher Hinsicht mit der fortwährenden Einstufung als Personengesellschaft außerhalb des Steuerrechts. So fällt eine optierende Gesellschaft nach wie vor nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer, genießt Vorteile hinsichtlich der Offenlegung und kann vom Country-by-Country Reporting ausgeschlossen sein.

Zu erwarten steht, dass sich viele Gesellschafter von Personengesellschaften nach Chancen und Risiken einer Option erkundigen werden. Um hier bestens gewappnet zu sein, eröffnet die NWB in dieser Ausgabe mit dem Überblicksbeitrag von eine Aufsatzreihe, die mit Spezialbeiträgen ab dem Heft 28/2021 eine ausführliche Fortsetzung finden wird.

Martin Strahl

Fundstelle(n):
NWB 2021 Seite 1849
NWB TAAAH-82028