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NWB Nr. 25 vom Seite 1788

Verlängerung der Antragsfrist für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld

[i]Verlängerung bis zum 30.9.2021Das Bundeskabinett hat beschlossen, die Antragsfrist für den erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG) bis zum zu verlängern (Bundesregierung, PM v. ). Dies machte die erneute Änderung der Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KuGV), die mit Wirkung v. in Kraft getreten und bis Ende 2021 befristet ist, erforderlich. Die Dritte Änderungsverordnung ist am (BGBl 2021 I S. 1821) in Kraft getreten. Von der weiteren Verlängerung der Antragsfrist sollen Betriebe profitieren, die bis zum erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen. Die weiteren Voraussetzungen, unter denen der erleichterte Zugang zum KUG beantragt werden kann, ergeben sich aus der KuGV. Nähere Informationen gibt das BMAS auf seiner Seite www.bmas.de unter >Informationen zu Corona >Erleichtertes Kurzarbeitergeld.

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