Online-Nachricht - Dienstag, 22.06.2021

Corona | Antragsfristen für Neustarthilfe und Überbrückungshilfe III verlängert (BMWi)

Die Antragsfristen für die sog. Neustarthilfe sowie die Überbrückungshilfe III wurden bis zum verlängert. Hierauf machen das BMF sowie das BMWi aktuell aufmerksam.

Hintergrund: Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige mit bis zu 7.500 Euro, Kapitalgesellschaften mit mehreren Gesellschaftern und Genossenschaften mit mehreren Mitgliedern mit bis zu 30.000 Euro. Sie wird als Vorschuss für die Monate Januar bis Juni 2021 ausgezahlt. Soloselbständige mit Umsatzeinbußen von 60 Prozent und mehr müssen den Vorschuss nicht zurückzahlen (weitere Infos können Sie den FAQ des BMWi zur Neustarthilfe entnehmen).

Mit der Überbrückungshilfe III werden Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe aller Branchen mit einem Jahresumsatz bis zu 750 Millionen Euro unterstützt (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche). Die Überbrückungshilfe III wurde in der Zwischenzeit um einen Eigenkapitalzuschuss erweitert. Weitere Neuerungen betrafen u.a. die Erstattung von Fixkosten sowie eine Anschubhilfe für die Reise-, Veranstaltungs- und Kulturbranche. Außerdem sind nun kirchliche Unternehmen und Start-ups, die bis zum gegründet wurden, antragsberechtigt. Seit dem können diese Tatbestände bei Neuanträgen berücksichtigt werden (weitere Infos zur Überbrückungshilfe III hat das BMWi auf seiner Homepage veröffentlicht).

Nunmehr weisen BMF und BMWi auf Folgendes hin:

  • Der einmalige Antrag für die Neustarthilfe kann bis zum gestellt werden.

  • Erstanträge und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III können ebenfalls bis zum gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich (Änderungsanträge ausgenommen).
    Wichtig: Nur Neuanträge, die bis zum eingehen, können eine Abschlagszahlung erhalten.

Quelle: Nachrichten-Ticker unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/

Fundstelle(n):
NWB RAAAH-81690