BMF - IV A 8 - S 1547/19/10001 :002 BStBl 2021 I S. 811

Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) 2021; Befristete Anwendung des ermäßigten Steuersatzes der Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen

Bezug: BStBl 2021 I S. 264

Durch Artikel I des Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2020 I S. 1385) [1] wurde mit § 12 Absatz 2 Nr. 15 UStG eine Regelung eingeführt, nach der für die nach dem und vor dem erbrachten Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken der ermäßigte Steuersatz der Umsatzsteuer anzuwenden ist. Diese Regelung wurde mit Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) vom (BGBl 2021 Teil I S. 331) [2] über den hinaus befristet bis zum verlängert.

Nachstehend gebe ich die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen) für das Kalenderjahr 2021

Vorbemerkungen

  1. Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt.

  2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen (§ 148 Satz 1 Abgabenordnung).

  3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und lässt keine Zu- und Abschläge zur Anpassung an die individuellen Verhältnisse (z. B. individuelle persönliche Ess- oder Trinkgewohnheiten, Krankheit oder Urlaub) zu. Werden Betriebe jedoch nachweislich auf Grund einer landesrechtlichen Verordnung, einer kommunalen Allgemeinverfügung oder einer behördlichen Anweisung vollständig wegen der Corona-Pandemie geschlossen, kann in diesen Fällen ein zeitanteiliger Ansatz der Pauschbeträge erfolgen.

  4. Der Pauschbetrag für das 1. Halbjahr 2021 (1. Januar bis ) und für das 2. Halbjahr 2021 (1. Juli bis ) stellt jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten 2. Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrages. Bis zum vollendeten 12. Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

  5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.

  6. Bei gemischten Betrieben (Fleischerei/Metzgerei oder Bäckerei mit Lebensmittelangebot oder Gaststätten) ist nur der jeweils höhere Pauschbetrag der entsprechenden Gewerbeklasse anzusetzen.


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Gewerbezweig
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
664
154
818
Fleischerei/Metzgerei
637
255
892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
731
376
1.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.247
443
1.690
Getränkeeinzelhandel
54
155
209
Cafe und Konditorei
637
269
906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
302
41
343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
617
309
926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
141
121
262
Gewerbezweig
Halbjahreswert für eine Person ohne Umsatzsteuer
1. Juli bis
ermäßigter Steuersatz
voller Steuersatz
insgesamt
Bäckerei
664
154
818
Fleischerei/Metzgerei
637
255
892
Gaststätten aller Art
a) mit Abgabe von kalten Speisen
731
376
1.107
b) mit Abgabe von kalten und warmen Speisen
1.247
443
1.690
Getränkeeinzelhandel
54
155
209
Cafe und Konditorei
637
269
906
Milch, Milcherzeugnisse, Fettwaren und Eier (Eh.)
302
41
343
Nahrungs- und Genussmittel (Eh.)
617
309
926
Obst, Gemüse, Südfrüchte und Kartoffeln (Eh.)
141
121
262

Das (GZ: IV A 8 -S 1547/19/10001 :002 DOK 2021/0058644) wird aufgehoben.

BMF v. - IV A 8 - S 1547/19/10001 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 811
DB 2021 S. 1438 Nr. 26
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 24
LAAAH-81397

1BStBl I S. 550

2BStBl I S. 335