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BMF 03.06.2021 III C 2 - S 7030/20/10006 :006, NWB 24/2021 S. 1711

Umsatzsteuer | Ermäßigter Steuersatz für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen

Durch das Dritte Corona-Steuerhilfegesetz hat der Gesetzgeber die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 % für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken über den hinaus befristet bis zum verlängert. Das BMF stellt daher mit Schreiben v.  klar, dass der zeitliche Anwendungsbereich des [i]Rondorf, NWB 12/2021 S. 826 (BStBl 2020 I S. 610) über den hinaus befristet bis zum verlängert wird.

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