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BMF - IV D 1 - S 7100 - 133/99 BStBl 1999 I 1039

§ 3 UStG Umsatzsteuer;
Bereithalten besonderer Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle nach § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG

Ergebnis der Erörterung zu TOP 4 der Sitzung USt VI/99 vom 25. bis

Bezug:

Es ist die Frage aufgeworfen worden, welche Bedeutung der Voraussetzung des Bereithaltens besonderer Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle in § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG im Hinblick auf das (BStBl 1998 II S. 284) sowie die (BStBl II S. 417), (BStBl 1999 II S. 37) und (BStBl 1999 II S. 326) zukommt. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hierzu folgendes:

(1) Nach der EuGH- und BFH-Rechtsprechung sind bei der Abgabe von Speisen nicht umsatzsteuerbegünstigte sonstige Leistungen anzunehmen, wenn der Unternehmer sich nicht auf einen Umsatz von Nahrungsmitteln ”zum Mitnehmen” beschränkt, sondern auch im sog. Darreichungsbereich Dienstleistungen ausführt, die den bestimmungsgemäßen sofortigen Verzehr der Speisen fördern. Nach § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG sind besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle ein typisierendes Merkmal dafür, dass Dienstleistungen im Darreichungsbereich vorhanden sind. Es kommt grundsätzlich nicht darauf an, wer die besonderen Vorrichtungen bereithält. Werden die Vorrichtungen vom leistenden Unternehmer bereitgehalten, liegt unter den weiteren Voraussetzungen des § 3 Abs. 9 Satz 5 UStG in jedem Falle ein Verzehr an Ort und Ste...

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BMF v. 24.11.1999 - IV D 1 - S 7100 - 133/99

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