BMF - III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002 BStBl 2021 I S. 778

Bestimmung des Ortes der sonstigen Leistung nach § 3a Absatz 3 Nummer 5 UStG; Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna)

Bezug:

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Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom in der Rechtssache C-647/17 (Srf konsulterna) zur Auslegung der Bestimmung des Ortes von Veranstaltungen nach Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie Stellung genommen. Nach dieser Vorschrift gilt als Ort einer Dienstleistung an einen Steuerpflichtigen betreffend die Eintrittsberechtigung sowie die damit zusammenhängenden Dienstleistungen für Veranstaltungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder für ähnliche Veranstaltungen wie Messen und Ausstellungen der Ort, an dem diese Veranstaltungen tatsächlich stattfinden.

Die Ortsregelung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie wurde in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG umgesetzt. Nach Abschnitt 3a.6 Absatz 13 Satz 3 Nummer 3 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses setzt die Anwendung der Ortsregelung bei Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft voraus, dass die Veranstaltung für die Öffentlichkeit allgemein zugänglich ist.

Dieses Erfordernis ist nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs keine Voraussetzung für die Anwendung der Ortsregelung. Zwar hat der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil nicht explizit zu diesem Merkmal Stellung genommen. Der Europäische Gerichtshof hat jedoch die Anwendung des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie bei Veranstaltungen bejaht, die nicht der Allgemeinheit, sondern nur den Mitgliedern einer bestimmten Berufsgruppe zugänglich sind. Zur Begründung führt er aus, dass die Vorschrift des Artikels 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine eng auszulegende Ausnahmevorschrift darstelle. Die Vorschrift könne nicht durch Tatbestandsmerkmale eingeschränkt werden, die keinen Anhaltspunkt in der Richtlinie selbst finden (siehe Urteil, Randziffern 22 und 35). Hierzu hatte auch die Generalanwältin in ihren Schlussanträgen ausgeführt, dass sie in Artikel 53 Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass die Veranstaltungen zumindest teilweise der Allgemeinheit oder einer Gruppe unbekannter, anonymer Kunden zugänglich sein müssten (siehe Schlussanträge der Generalanwältin Eleanor Sharpston vom , Rechtssache C-647/17, Randziffer 64).

Daher werden aus Klarstellungsgründen die betreffenden Vorschriften des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses neu gegliedert und entsprechende Anpassungen vorgenommen.

Außerdem wurde das Merkmal der Erforderlichkeit der physischen Anwesenheit des Leistungsempfängers bei der Veranstaltung eingefügt. Die Online-Teilnahme wird daher von dem Anwendungsbereich des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG ausgenommen. Dies entspricht der Auffassung der Generalanwältin in ihren Schlussanträgen (siehe Schlussanträge, Randziffer 40).

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom , BStBl 2010 I S. 864, der zuletzt durch das :001 (2021/0533686), BStBl 2021 I S. 781, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe „3a.7. Ort der Vermittlungsleistung“ die Angabe „3a.7a. Ort der Veranstaltung“ eingefügt.

  2. In Abschnitt 3a.2 Abs. 19 dritter Spiegelstrich wird im Klammerzusatz die Angabe „Abschnitt 3a.6 Abs. 13“ durch die Angabe „Abschnitt 3a.7a“ ersetzt.

  3. Abschnitt 3a.6 wird wie folgt geändert:

    1. In Absatz 2 Satz 4 wird der Klammerzusatz wie folgt gefasst:

      „(siehe Abschnitt 3a.7a Abs. 3 Satz 2)“.

    2. Die Überschrift nach Absatz 12 wird gestrichen.

    3. Absatz 13 wird gestrichen.

  4. Nach Abschnitt 3a.7 wird folgender Abschnitt 3a.7a eingefügt:

    3a.7a. Ort der Veranstaltung

    (1) 1§ 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG gilt nur für Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1). 2Die Regelung ist auch anzuwenden, wenn ein anderer Unternehmer als der Veranstalter auf eigene oder auf Rechnung des Veranstalters Eintrittsberechtigungen an einen Unternehmer für dessen unternehmerischen Bereich oder an eine einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person einräumt. 3Werden die in der Vorschrift genannten sonstigen Leistungen an Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) erbracht, richtet sich der Leistungsort nach § 3a Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe a UStG (siehe Abschnitt 3a.6 Abs. 2 Satz 2). 4Eine Veranstaltung im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG erfordert die physische Anwesenheit des Leistungsempfängers bei dieser; die Vorschrift gilt daher nicht in Fällen der Online-Teilnahme des Leistungsempfängers.

    (2) 1Zu den Eintrittsberechtigungen gehören insbesondere (vgl. Artikel 32 Abs. 1 und 2 der MwStVO)

    1. das Recht auf Zugang zu Darbietungen, Theateraufführungen, Zirkusvorstellungen, Freizeitparks, Konzerten, Ausstellungen sowie zu anderen ähnlichen kulturellen Veranstaltungen, auch wenn das Entgelt in Form eines Abonnements oder eines Jahresbeitrags entrichtet wird;

    2. das Recht auf Zugang zu Sportveranstaltungen, wie Spiele und Wettkämpfe gegen Entgelt, auch wenn das Entgelt in Form einer Zahlung für einen bestimmten Zeitraum oder eine festgelegte Anzahl von Veranstaltungen in einem Betrag erfolgt;

    3. 1das Recht auf Zugang zu Veranstaltungen auf dem Gebiet des Unterrichts und der Wissenschaft, wie beispielsweise Konferenzen und Seminare. 2Dies gilt unabhängig davon, ob der Unternehmer selbst oder ein Arbeitnehmer an der Veranstaltung teilnimmt und das Entgelt vom Unternehmer (Arbeitgeber) entrichtet wird.

    2Zu den Eintrittsberechtigungen für Messen, Ausstellungen und Kongresse gehören insbesondere Leistungen, für die der Leistungsempfänger Kongress-, Teilnehmer- oder Seminarentgelte entrichtet, sowie damit im Zusammenhang stehende Nebenleistungen, wie z.B. Beförderungsleistungen, Vermietung von Fahrzeugen oder Unterbringung, wenn diese Leistungen vom Veranstalter der Messe, der Ausstellung oder des Kongresses zusammen mit der Einräumung der Eintrittsberechtigung als einheitliche Leistung (vgl. Abschnitt 3.10) angeboten werden. 3Zu den mit den in § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG genannten Veranstaltungen zusammenhängenden sonstigen Leistungen gehören auch die Nutzung von Garderoben und von sanitären Einrichtungen gegen gesondertes Entgelt (vgl. Artikel 33 der MwStVO).

    (3) 1Nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG fällt die Berechtigung zur Nutzung von Räumlichkeiten, wie beispielsweise Turnhallen oder anderen Räumen, gegen Entgelt (vgl. Artikel 32 Abs. 3 der MwStVO). 2Auch die Vermittlung von Eintrittsberechtigungen fällt nicht unter § 3a Abs. 3 Nr. 5 UStG; der Leistungsort dieser Umsätze richtet sich bei Leistungen an einen Leistungsempfänger im Sinne des § 3a Abs. 2 UStG (siehe Abschnitt 3a.2 Abs. 1) nach § 3a Abs. 2 UStG, bei Leistungen an einen Nichtunternehmer (siehe Abschnitt 3a.1 Abs. 1) nach § 3a Abs. 3 Nr. 4 UStG.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

BMF v. - III C 3 - S 7117-b/20/10002 :002


Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 778
DB 2021 S. 1368 Nr. 25
UStB 2021 S. 225 Nr. 7
UVR 2021 S. 233 Nr. 8
YAAAH-80976