Online-Nachricht - Freitag, 14.05.2021

Umsatzsteuer | Herstellerrabatte für niederländische Versandapotheken (BFH)

Das Entgelt für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Arzneimitteln durch eine gesetzliche Krankenkasse bemisst sich nach dem von dieser an die jeweilige Versandapotheke gezahlten - rabattierten - Betrag zuzüglich des von dem pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlten Herstellerrabatts (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 UStG wird der Umsatz u.a. bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist nach Satz 2 dieser Vorschrift alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört gemäß Satz 3 auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt.

Sachverhalt: Die Klägerin ist eine gesetzliche Krankenkasse, deren Versicherte Rezepte regelmäßig bei niederländischen Versandapotheken einlösen. Da die Klägerin als Leistungsempfängerin der Medikamentenlieferungen anzusehen ist und die Versandapotheken von ihrem Wahlrecht, die Lieferungen im Inland der Umsatzsteuer zu unterwerfen, keinen Gebrauch machten, führte dies in den Streitjahren zu steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerben, mit denen die Klägerin die Erwerbsschwelle überschritt. Das FA bezog in die Bemessungsgrundlage für die innergemeinschaftlichen Erwerbe neben den an die Apotheken gezahlten Kaufpreisen zusätzlich die von den Medikamentenherstellern gegenüber den Apotheken nach § 130a SGB V gewährten Herstellerrabatte als Entgelt von Dritter Seite ein. Gegen diese Erhöhung der Bemessungsgrundlage wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass sich die Rabatte nicht auf die Leistungsbeziehung zwischen ihr und den Apotheken auswirkten (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 16.4.2018).

  • Bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Steuer auf den jeweiligen innergemeinschaftlichen Erwerb hat das FG den Herstellerrabatt des pharmazeutischen Unternehmers nicht neben den rabattierten Zahlungen der Klägerin berücksichtigt.

  • Die Berücksichtigung des Herstellerrabatts als Entgeltbestandteil verstößt bei Lieferungen von Arzneimitteln in einer - mit Ausnahme der Versandapotheke - inländischen Lieferkette von einem pharmazeutischen Unternehmer über einen Großhändler und eine Versandapotheke an eine gesetzliche Krankenkasse nicht gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer.

  • Die Einordnung des Herstellerrabatts als Entgelt von dritter Seite entspricht der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Preisnachlässen in Lieferketten. Es mindert sich einerseits das Entgelt für die Lieferung des Herstellers, wobei der Vorsteuerabzug des Großhändlers unberührt bleibt, und es ist andererseits die Erstattung des Preisnachlasses durch den Hersteller Entgelt von dritter Seite für die Lieferung des Einzelhändlers an den Endverbraucher. Danach bemisst sich hier das Entgelt für die innergemeinschaftlichen Erwerbe der Arzneimittel nach dem von der Klägerin an die jeweilige Versandapotheke gezahlten - rabattierten - Betrag zuzüglich des von dem pharmazeutischen Unternehmer der Apotheke gezahlten Herstellerrabatts.

Quelle: ; NWB Datenbank (JT)

Fundstelle(n):
NWB FAAAH-78600