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BGH 11.03.2021 IX ZR 266/18, NWB 19/2021 S. 1372

Insolvenz | Vertretung der Schuldnerin in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens

Wird über das Vermögen einer GmbH, die Mitglied in einem Gläubigerausschuss eines anderen Insolvenzverfahrens ist, das Insolvenzverfahren eröffnet, unterliegt ihre Vertretung in dem Gläubigerausschuss dem Verwaltungsrecht ihres Insolvenzverwalters.

Anmerkung:

Der Insolvenzverwalter tritt an die Stelle der nach dem Gesellschaftsrecht zuständigen Organe. Die dem ursprünglichen Vertreter erteilte Vollmacht ist damit erloschen (§ 117 InsO). Der von dem Insolvenzverwalter erklärte Widerruf lässt für eine Billigung der weiteren Vertretung durch den früheren Vertreter keinen Raum.

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