Landesamt für Steuern Niedersachsen - S 7107 – 43 - St 171

Anwendungsfragen des § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen

Bezug: BStBl 2020 I S. 1335

Kommunale, kirchliche und andere öffentlich-rechtliche Friedhofsträger erbringen auf ihren Friedhöfen eine Vielzahl von Leistungen, z. B.

  • die Einräumung von Grabnutzungs- und Liegerechten,

  • die eigentliche Bestattung (Ausheben und Verfüllen des Grabes sowie das Auskleiden des Grabes mit Matten),

  • das Umbetten und Abräumen von Gräbern,

  • die Aufbewahrung von Leichen in Kühlräumen/Kühlzellen,

  • die Benutzung von Feierhallen, Friedhofskapellen und Abschiedsräumen sowie

  • die Grabpflege.

Diese Leistungen werden durchweg gegen Entgelt (i. d. R. Gebühren) im Leistungsaustausch erbracht und erfüllen damit seit jeher den allgemeinen Unternehmerbegriff des § 2 Abs. 1 UStG. Unter der Rechtslage des § 2 Abs. 3 UStG fällt jedoch regelmäßig keine Umsatzsteuer an, weil das Bestattungswesen als Hoheitsaufgabe der öffentlichen Hand vorbehalten ist und deshalb keinen Betrieb gewerblicher Art begründet. Hiervon ausgenommen sind lediglich die Blumenverkäufe und Grabpflegeleistungen durch die Friedhofsträger. Diese Leistungen stellen wirtschaftliche Tätigkeiten dar und unterliegen der Umsatzsteuer (siehe H 4.5 „Friedhofsverwaltung, Grabpflegeleistungen u. Ä.“ KStH 2015).

Zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Friedhofsleistungen unter der Rechtslage des neuen § 2b UStG hat das BMF mit (III C 2 - S 7107/19/10004 :008) ausführlich Stellung genommen. Es hat dabei in Tz. 5 eine weitreichende Nichtbeanstandungsregelung eingeräumt, zu der ich Folgendes bemerke:

Die öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger räumen Grabnutzungsrechte, Liegerechte und das Recht zur Beisetzung im Allgemeinen gegen Einmalzahlung für einen mehrjährigen Zeitraum ein. Endet der Nutzungszeitraum unter der Rechtslage des § 2b UStG, ist die Einmalzahlung vollständig nachzuversteuern (§ 27 Abs. 1 UStG). Da die öffentlich-rechtlichen Friedhofsträger die nun anfallende Umsatzsteuer häufig nicht einkalkuliert haben und auch nicht weitergeben können, enthält das BMF-Schreiben hierzu eine Nichtbeanstandungsregelung, die folgende Fallgestaltungen umfasst:

  1. Friedhofsträger, die derzeit noch nach § 2 Abs. 3 UStG verfahren und erst in der Zukunft die Neuregelungen zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand in § 2b UStG anwenden.

    Bei diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts wird auf eine Nachversteuerung der Umsätze aus der Einräumung von Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechten oder dem Recht zur Beisetzung verzichtet, wenn der betreffende Vertrag noch unter dem Regelungsregime des § 2 Abs. 3 UStG geschlossen wurde, welches spätestens zum ausläuft.

  2. Friedhofsträger, die bereits jetzt § 2b UStG anwenden.

    Hier entfällt eine Nachversteuerung für alle Verträge, die vor dem geschlossen wurden. Die Friedhofsträger erhalten hierdurch Gelegenheit, ihre Gebührenordnungen an die Regelungen im BMF-Schreiben anzupassen.

Landesamt für Steuern Niedersachsen v. - S 7107 – 43 - St 171

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
SAAAH-75684