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StuB Nr. 8 vom Seite 339

Formulierung der Verlustübernahme in Ergebnisabführungsverträgen

StB Prof. Dr. Gerrit Adrian

Für die Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft muss zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) i. S. des § 291 AktG abgeschlossen werden. Mit dem EAV verpflichtet sich die Organgesellschaft, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen. Im Gegenzug hat der Organträger etwaige Verluste der Organgesellschaft auszugleichen (§ 302 AktG).

Bei der Formulierung eines EAV drohen zahlreiche Fallstricke. Neben der steuerlich erforderlichen Mindestvertragslaufzeit von fünf Jahren, etwaig zu vereinbarenden Ausgleichzahlungen an außenstehende Gesellschafter, droht insbesondere bei einer unzutreffenden Formulierung der Verlustübernahmeverpflichtung eine verunglückte Organschaft.

Nachfolgend werden die aktuellen Entwicklungen bei der Formulierung der Verlustübernahme dargestellt und analysiert. Konkret wird die gesetzliche Änderung des § 302 Abs. 3 Satz 2 AktG und ihre Auswirkungen auf die Formulierung der Verlustübernahme betrachtet. Die erfolgte Änderung des Aktiengesetzes (§ 302 AktG) kann zu Anpassungsbedarf von bestehenden EAV führen. Von der erforderlichen Anpassung können sowohl Altverträge als auch neu abgeschlossene Verträge betroffen sein. Zudem hatte das FG Münster zu einer Formulierung der Verlustübernahme zu entscheiden, in der neben einem dynamischen Verweis auf § 302 AktG zusätzlich eine vom Wortlaut des § 302 AktG abweichende Regelung aufgenommen war. Das FG Münster erkannte die ertragsteuerliche Organschaft aufgrund unzutreffender Formulierung der Verlustübernahme nicht an. Die daraufhin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH war nicht erfolgreich.

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