Holger Philipps

Handbuch zum Vergütungsbericht

1. Aufl. 2021

ISBN der Online-Version: 978-3-482-01781-0
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-67871-4

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Handbuch zum Vergütungsbericht (1. Auflage)

6. Billigungsbeschluss oder Erörterung zum Vergütungsbericht (§§ 120 a Abs. 4 und Abs. 5, 124 Abs. 2 AktG)

6.1 Grundlagen und Zweck der Regelungen

Den Billigungsbeschluss bzw. die Erörterung der Hauptversammlung zum Vergütungsbericht normieren § 120 a Abs. 4 und Abs. 5 AktG wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
(1) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 anfechtbar. Ein das Vergütungssystem bestätigender Beschluss ist zulässig.
. . .
(4) Die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft beschließt über die Billigung des nach § 162 erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(5) Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Absatz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs bedarf es keiner Beschlussfassung nach Absatz 4, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt in der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird.

§ 120 a AktG wurde durch das ARUG II neu in das AktG eingefügt. Die Absätze 4 und 5 der Vorschrift basi...

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