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NWB Nr. 13 vom Beilage Seite 12

Die steuerliche Behandlung von Verlusten aus Kapitalvermögen

Ein Überblick über aktuelle Brennpunkte und Handlungsoptionen

Dr. Katrin Dorn

[i]Ronig, Kapitalvermögen, infoCenter, NWB DAAAB-14243 Die Behandlung von Verlusten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 EStG rückt zunehmend in den Fokus der steuerlichen Beratungspraxis – Stichwort „Wirecard-Skandal“. Denn die in § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG geregelte zeitlich gestreckte Verlustnutzung schränkt die Verrechnungsmöglichkeiten von Verlusten aus Termingeschäften und dem Ausfall von Kapitalanlagen (wie z. B. private Darlehensforderungen) – auch nach der (marginalen) Betragsanhebung von 10.000 € auf 20.000 € im Zuge des JStG 2020 – über die bereits bestehende Beschränkung für Verluste aus Aktien stark ein. Für die betroffenen Steuerpflichtigen stellt sich nun die Frage nach den Handlungsoptionen.

I. Hintergrund

1. Die Regelungen zur Verlustnutzung im Einzelnen

§ 20 Abs. 6 EStG regelt die Verrechnung von Verlusten aus Kapitalvermögen:

  • [i]Begrenzung des Verlustausgleichs auf KapitaleinkünfteNach Satz 1 dürfen diese Verluste grundsätzlich nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden (sog. Schedulenbesteuerung).

  • [i]VerlustvortragDie Verluste mindern jedoch nach Satz 2 die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.

  • Satz 3 der Regelung erklärt § 10d Abs. 4 EStG für sinngemäß anwendbar.

  • [i]Vertikaler VerlustausgleichFür Verluste aus der privaten Veräußerung von Aktien i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG sieht Satz 4 eine weitere Beschränkung vor. Diese dürfen lediglich mit Gewinnen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG aus Aktienverkäufen verrechnet werden, die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß. Nicht unter diese Regelung fallen Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an Aktienfonds, Zertifikaten, z. B. auch Bonuszertifikaten oder Termingeschäften mit Ausnahme von American Depository Receipts [ADR] und S. 13Global Depository Receipts [GDR]; BStBl 2016 I S. 85, Rz. 123. Auch Verluste aus der Veräußerung von Teilrechten und Bezugsrechten auf Aktien fallen nicht unter die Regelung und sind ohne Einschränkung verrechenbar ( Rz. 228).

  • [i]Beschränkung der Verlustverrechnungsmöglichkeit bei Termingeschäften (Satz 5) und Ausfall von Kapitalanlagen im Privatvermögen (Satz 6)Nach § 20 Abs. 6 Satz 5 und 6 EStG wird die Verlustnutzung zeitlich gestreckt (Satz 5 kommt ab VZ 2021, Satz 6 bereits ab VZ 2020 zur Anwendung). Nach Satz 5 können Verluste aus Termingeschäften i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (insbesondere Optionsgeschäfte, vgl. BT-Drucks. 19/15876 S. 61) nur mit Gewinnen i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EStG (Termingeschäfte) und mit Erträgen aus sog. Stillhaltergeschäften i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG (Stillhalterprämien) verrechnet werden. Die Verrechnungsbeschränkung wurde – bereits vor der erstmaligen Anwendung der Regelung – im Rahmen des JStG 2020 von 10.000 € auf 20.000 € p. a. erhöht. Eine entsprechende Beschränkung sieht § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG für Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter i. S. des § 20 Abs. 1 EStG auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern i. S. des § 20 Abs. 1 EStG (z. B. Aktien, Anleihen, Forderungen) vor. Auch hier wurde der Maximalbetrag durch das JStG 2020 auf 20.000 € p. a. erhöht und gilt bereits für Verluste, die nach dem entstehen. Im Zusammenhang mit diesen Regelungen gelten die Sätze 2 und 3 sinngemäß mit der Einschränkung, dass die nicht verrechneten Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20.000 € p. a. im Anwendungsbereich des Satzes 5 mit den Gewinnen aus Termingeschäften bzw. Stillhalterprämien bzw. im Anwendungsbereich von Satz 6 mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.

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Seiten: 9
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