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FG Münster Urteil v. - 7 K 3409/20 AO EFG 2021 S. 957 Nr. 11

Gesetze: AO § 163 Abs. 1; AO § 227; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1; ErbStG § 10 Abs. 5 Nr. 1; EStG § 12 Nr. 3; EStG § 35b; AO § 5

Kapitaleinkünfte

Keine zwingende Unbilligkeit einer Doppelbelastung mit Erbschaftsteuer und Einkommensteuer bei Kapitalerträgen

Leitsatz

1. Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Gesetzeswortlaut entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte.

2. Es ist nicht unbillig, wenn Steuerschulden nicht als Nachlassverbindlichkeiten anzusehen sind, die erst durch die Veräußerung von geerbten Wertpapieren entstanden sind und wenn die tarifliche Einkommensteuer nicht nach § 35b EStG ermäßigt wird, weil diese Vorschrift für die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge nicht gilt.

3. Eine Doppelbelastung durch Erbschaftsteuer und Einkommensteuer impliziert nicht zwingend eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung.

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 14 Nr. 12
DStR-Aktuell 2021 S. 8 Nr. 45
DStRE 2021 S. 1491 Nr. 24
EFG 2021 S. 957 Nr. 11
ErbBstg 2021 S. 135 Nr. 6
ErbStB 2021 S. 138 Nr. 5
NWB-EV 2021 S. 143 Nr. 4
LAAAH-74927

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FG Münster, Urteil v. 17.02.2021 - 7 K 3409/20 AO

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