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§ 50 a EStG Besteuerung der Einkünfte beschränkt steuerpflichtiger Künstler
Schreiben vom
Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland sind mit ihren Einkünften i.S. des § 49 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig. Abhängig von der Art der Ausübung im Einzelfall erzielen beschränkt steuerpflichtige Künstler aus ihrer Tätigkeit entweder Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG), aus nichtselbständiger Arbeit (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG) oder (gewerbliche) Einkünfte aus künstlerischer Darbietung oder deren Verwertung im Inland (§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe d EStG).
Mit ihren Einkünften aus selbständiger freiberuflicher oder gewerblicher Tätigkeit unterliegen beschränkt steuerpflichtige Künstler dem Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4 EStG.
Dieser beträgt 25 % der Einnahmen. Einzelne Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Produktionskosten) können nicht gesondert abgezogen werden, denn sie werden bereits pauschal beim Steuerabzug berücksichtigt. Sind allerdings die mit einer Tournee oder einem Auftritt unmittelbar zusammenhängenden Aufwendungen höher als 50 % der Einnahmen des Künstlers, kann dieser beim Bundesamt für Finanzen in Bonn einen Antrag auf (teilweise) Erstattung der Steuer stellen. Nähere Einzelheiten enthält das Bundessteuerblatt 1996 I S. 1500).
Die Einkünfte eines nichtselbständig tätigen beschränkt steuerpflichtigen Künstlers unterliegen...