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NWB Nr. 8 vom Seite 540

Neue Gestaltungsoptionen bei der Dienstwagenüberlassung an Arbeitnehmer

Umsatz- und lohnsteuerliche Konsequenzen des „QM“

Jan-Philipp Muche und Matthias Trinks

[i]Langenkämper, Firmenwagen: Besteuerung der Gestellung an Arbeitnehmer, Grundlagen, NWB MAAAE-60557 Die Gestellung von Dienstwagen auch zur Privatnutzung ist noch immer ein beliebtes Incentive auf dem Arbeitsmarkt. Doch vor allem die umsatzsteuerliche Abbildung führt häufig zum Streit mit der Finanzverwaltung. Mit einer aktuellen Entscheidung stärkt der EuGH nun den Arbeitgebern den Rücken.

Arbeitshilfe:

In der NWB Datenbank ist unter NWB VAAAE-40524 das Berechnungsprogramm „1 %-Regelung bei Arbeitnehmern: Ermittlung geldwerter Vorteil, Lohnsteuer und Umsatzsteuer“ aufrufbar.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Ausgangslage

[i]Finanzverwaltung nimmt stets Tauschgeschäft anBei der Überlassung von Dienstwagen auch zur Privatnutzung geht die Finanzverwaltung bislang generell davon aus, dass insoweit ein tauschähnlicher Vorgang vorliegt: Arbeitsleistung gegen Dienstwagenüberlassung. Dies rechtfertigt eine Besteuerung der Fahrzeuggestellung sowohl im Bereich der Lohnsteuer als auch im Bereich der Umsatzsteuer.

II. „QM“

[i]EuGH, Urteil v. 20.1.2021 - Rs. C-288/19 „QM“, NWB AAAAH-70097 Diese Verwaltungspraxis stellt der EuGH mit aktuellem Urteil v.  - Rs. C-288/19 „QM“ (NWB AAAAH-70097) in Bezug auf die Umsatzsteuer infrage. Denn der Gerichtshof geht davon aus, dass ein Dienstwagen, wenn keine besondere Zusatzvereinbarung zur Pkw-Gestellung vorhanden ist, grundsätzlich unentgeltlich überlassen wird. Allein aus dem Bestehen des Arbeitsverhältnisses könne nicht geschlossen werden, dass ein Arbeitnehmer für die Dienstwagenüberlassung auf Gehalt verzichte oder sonst eine Gegenleistung erbringe. [i]EuGH: Leistung gegen Entgelt nur bei NachweisDies müsse vielmehr positiv (durch die Finanzverwaltung) festgestellt werden.

Liegt eine entsprechende Vereinbarung vor, sei die Dienstwagenüberlassung als entgeltlicher Umsatz (Tausch) einzustufen. Das könne etwa der Fall sein beiS. 541

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