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FG Münster Urteil v. - 2 K 2866/18 E

Gesetze: EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 346; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; StGB § 263; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1

Kapitaleinkünfte

Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung

Leitsatz

1. Unter den Begriff der „sonstigen Kapitalforderungen” in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG fällt jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung und den Rechtsgrund des Anspruchs.

2. Wenn die Finanzierung und der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Dritten vermittelt worden ist und dieser eine Falschberatung u.a. wegen eines überhöhten Kaufpreises und falscher Angaben zur Rentabilität des Objektes vorgenommen hat, stellen die Ausgleichszahlungen des Dritten an den Käufer wegen entgangener Zinserträge des eingesetzten Kapitals keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sondern Schadenersatzleistungen wegen vertraglicher Pflichtverletzungen.

3. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern zivilrechtlich Leistungen zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.

Fundstelle(n):
DB 2021 S. 14 Nr. 8
KÖSDI 2021 S. 22136 Nr. 3
JAAAH-71134

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FG Münster, Urteil v. 15.12.2020 - 2 K 2866/18 E

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