Online-Nachricht - Donnerstag, 11.02.2021

Einkommensteuer | Pauschale SFN-Zuschläge ohne Einzelabrechnung (FG)

Für die Steuerfreiheit von pauschal ausgezahlten Zuschlägen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) reicht es nicht aus, im Wege einer bloßen Kontrollrechnung rein rechnerisch zu ermitteln, ob die tatsächlich gezahlten SFN-Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können ( (L); rechtskräftig).

Sachverhalt: Die Klägerin betrieb ein Kino und zahlte an einige ihrer Arbeitnehmer neben dem Grundlohn eine monatliche Pauschale für Nacht- und/oder Sonntagsarbeit. Diese behandelte sie in den Lohnabrechnungen als steuerfrei. Das FA ging dagegen von einer Steuerpflicht der Zuschläge aus und nahm die Klägerin durch Lohnsteuerhaftungsbescheid in Anspruch. Die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seien nicht erfüllt, weil die gezahlten Zuschläge nicht für die tatsächlich geleistete Arbeit, sondern pauschal gezahlt worden seien.

Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass die pauschalen SFN-Zuschläge so bemessen worden seien, dass sie innerhalb der von § 3b EStG gezogenen Grenzen bleiben würden. Zum Nachweis legte sie Übersichten vor, aus denen sich ergab, dass die an die Arbeitnehmer tatsächlich geleisteten Zuschläge niedriger waren als die rechnerisch ermittelten Zuschläge. Der Differenzbetrag wurde als "nicht ausgeschöpfte Zuschläge" gesondert ausgewiesen.

Das FG Düsseldorf wie die Klage ab:

  • Die Voraussetzungen des § 3b EStG sind nicht erfüllt.

  • Für die Steuerfreiheit von pauschal ausgezahlten SFN-Zuschlägen reicht es nicht aus, im Wege einer bloßen Kontrollrechnung rein rechnerisch zu ermitteln, ob die tatsächlich gezahlten Zuschläge unter dem Betrag bleiben, der nach § 3b EStG steuerfrei hätte gezahlt werden können.

  • Vorliegend hätte die Klägerin eine Einzelabrechnung der geleisteten Stunden erstellen müssen. Die Klägerin hat die Zuschläge pauschal ohne Rücksicht auf die tatsächlich erbrachten Leistungen gezahlt. Zudem ist es nicht zu Ausgleichszahlungen für die nicht ausgeschöpften Zuschläge gekommen.

Hinweis:

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter Februar 2021 (il)

Fundstelle(n):
NWB VAAAH-70962