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USt direkt digital Nr. 9 vom Seite 4

Umsatzsteuersatz bei Leistungen im Hotelgewerbe

Dr. Matthias Gehm

Das , hat in einem AdV-Verfahren dazu Stellung bezogen, welcher Steuersatz auf die Beherbergungsleistung, die Gestellung von Frühstück und die Gewährung des Zugangs zum Spa-Bereich eines Hotels anfällt bzw. ob hier ggf. einheitliche Leistungen zum ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG vorliegen. Insofern war zu entscheiden, ob die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Stadion Amsterdam (, DStR 2018 S. 246) eine einheitliche Behandlung erfordert. Zudem ging es darum, ob schon allein aufgrund der wirtschaftlichen Betroffenheit des Hoteliers durch die Corona-Krise eine Vollstreckung entsprechender Umsatzsteuerforderungen bei Anwendung des nichtermäßigten Umsatzsteuersatzes den Aussetzungsgrund einer unbilligen Härte nach § 69 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 FGO bzw. § 361 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1AO begründet. In Anbetracht der Wucht, mit der dieses Gewerbe durch die Pandemie aufgrund langanhaltender Lockdowns betroffen ist, ist auch unter letzterem Gesichtspunkt die Entscheidung von erheblicher Relevanz.

I. Leitsätze des Verfassers

1. Das Aufteilungsgebot des § 12 Nr. 11 Satz 2 UStG steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH in Sachen Stadion Amsterdam (, DStR 2018 ...

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