OFD Nürnberg - S 1988 b - 14/St 31

FördG; Gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Sanierungsobjekten im Sinne des § 3 Satz 2 Nr. 3 Fördergebietsgesetz (FördG)
Behandlung von (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach dem

Bezug:

1. Ertragsteuerliche Behandlung von (nachträglichen) Anschaffungs- oder Herstellungskosten

1.1 Grundsatz

Werden Investitionen i.S. des § 3 FördG nach dem abgeschlossen, kommen Sonderabschreibungen gem. § 4 Abs. 2 FördG nur in Betracht, soweit (bei Bauherren) vor dem Teilherstellungskosten entstanden oder (bei Erwerbern) begünstigte Anzahlungen vor dem geleistet worden sind.

1.2 Nachträgliche HK in Bauherren-Fällen

Werden in Bauherren-Fällen (nachträgliche) Herstellungsarbeiten auch nach dem durchgeführt, kommen für die darauf entfallenden Aufwendungen keine Sonderabschreibungen in Betracht.

Werden (nachträgliche) Herstellungsarbeiten an einem Objekt, für das vor dem bereits Sonderabschreibungen gem. § 4 FördG in Anspruch genommen worden sind, nach dem , aber vor Ende des maßgeblichen Begünstigungszeitraums für diese Sonderabschreibungen, durchgeführt, wird in der Literatur teilweise die Auffassung vertreten, dass diese (nachträglichen) Herstellungskosten die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen gem. § 7a Abs. 1 EStG erhöhen.

Dem steht jedoch § 4 Abs. 2 FördG entgegen; denn § 4 Abs. 2 FördG geht als Sonderregelung der Anwendung des § 7a Abs. 1 EStG vor. Da diese Vorrangigkeit des § 4 FördG auch für die Zeit nach dem gilt, sind hinsichtlich dieser (nachträglichen) Herstellungskosten keine weiteren Sonderabschreibungen nach dem Fördergebietsgesetz, sondern nur AfA-Beträge nach § 7 Abs. 4 EStG möglich (vgl. BStBl 1996 I S. 1516 Tz. III. 1 und das dort angeführte Beispiel 6 – ESt-Handbuch Anhang 15 IV).

Diese (nachträglichen) HK können auch nicht in die Restwert-AfA nach § 4 Abs. 3 FördG einbezogen werden ( BStBl 1996 I S. 1516 Tz. III. 2 und das dort angeführte Beispiel 7-ESt-Handbuch Anhang 15 IV).

1.3 Nachträgliche AK in Erwerber-Fällen

1.3.1 Anschaffung vor dem

In Erwerber-Fällen können (nachträgliche) Anschaffungskosten, die nach dem bezahlt werden, die BMG für die Sonderabschreibungen nach dem FördG nur dann erhöhen, wenn die Anschaffung (Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten) vor dem erfolgt ist und diese Kosten ebenfalls vor dem entstanden sind. Der Zeitpunkt der Zahlung ist in diesen Fällen zweitrangig. Dementsprechend sind derartige (nachträgliche) Anschaffungskosten unabhängig von dem späteren Abfluss bereits im Jahr der Entstehung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen [1].

In den Eingabemasken der UNIFA-Vorlagen sind diese begünstigten (nachträglichen) Anschaffungskosten den Anzahlungen/Restzahlungen aus den Jahren zuzuordnen, in denen diese (nachträglichen) Anschaffungskosten entstanden sind.

Beispiel:

Der Stpfl. schließt mit einem Bauträger Ende 1998 einen Kaufvertrag über eine ETW, um diese zu Wohnzwecken zu vermieten. Die ETW war vom Bauträger in 1998 im bisher nicht ausgebauten Dachboden eines Wohngebäudes errichtet worden. Der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten erfolgte noch in 1998. Den Kaufpreis bezahlte der Stpfl. zu 80 % noch in 1998, der Rest wurde Anfang 1999 entrichtet. Die Grunderwerbsteuer in Höhe von 14.000 DM sowie die Makler- und Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags in Höhe von 4.000 DM wurden erst in 1999 bezahlt.
Vom Kaufpreis in Höhe von 400.000 DM entfallen auf Grund und Boden 30.000 DM, auf die Altbausubstanz 10.000 DM und auf die Modernisierungskosten 360.000 DM.

Da es sich um die Herstellung eines neuen Wirtschaftsguts [2] handelt, kommen die Altbausubstanz und die Modernisierungskosten als begünstigte BMG für die Sonderabschreibung (25%) nach § 4 Abs. 1 FördG in Betracht. Da die Anschaffung noch in 1998 erfolgte, gehört auch die Restkaufpreiszahlung von 20 % im Jahr 1999 noch zu den begünstigten AK des Jahres 1998. Gleiches gilt für die Anschaffungsnebenkosten, weil sowohl die Anschaffung noch in 1998 erfolgt ist als auch diese Kosten mit dem Abschluss des Kaufvertrags noch in 1998 entstanden sind.
Die nach § 4 Abs. 1 FördG begünstigte BMG berechnet sich somit wie folgt:
Gesamt-AK (400.000 DM + 18.000 DM) = 418.000 DM,
davon entfallen auf Altbausubstanz und Modernisierungskosten 370/400
BMG somit 370/400 von 418.000 DM = 386.650 DM.

1.3.2 Anschaffung nach dem

Wird der notarielle Kaufvertrag zwar vor dem abgeschlossen, erfolgt die Anschaffung aber nach dem , bilden gem. § 4 Abs. 2 FördG nur die Anzahlungen [3], die vor dem geleistet worden sind, die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen. (Nachträgliche) AK, die nach dem bezahlt werden, können in diesen Fällen unabhängig von ihrer Entstehung nicht nach dem FördG begünstigt werden.

Diese (nachträglichen) AK können auch nicht in die Restwert-AfA nach § 4 Abs. 3 FördG einbezogen werden (vgl. BStBl 1996 I S. 1516 Tz. III.2 im Anschluss an das dort angeführte Beispiel 7-ESt-Handbuch Anhang 15 IV).

Beispiel:

Der Stpfl. schließt mit einem Bauträger Ende 1998 einen Kaufvertrag über eine noch zu modernisierende ETW in Leipzig und leistet 75 % des Kaufpreises noch in 1998. Die Restzahlung leistet er mit Übergang von Nutzen und Lasten im Jahr 1999.

Die Grunderwerbsteuer in Höhe von 14.000 DM sowie die Makler- und Notarkosten für die Beurkundung des Kaufvertrags in Höhe von 4.000 DM wurden erst in 1999 bezahlt.

Vom Kaufpreis in Höhe von 400.000 DM entfallen auf Grund und Boden 40.000 DM, die Altbausubstanz 100.000 DM und die Modernisierung 260.000 DM.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
 
Kaufpreis
Nebenkosten
Anzahlung 1998
Restzahlung 1999
Grund und Boden
40.000 DM
1.800 DM
30.000 DM
10.000 DM
Altbausubstanz
100.000 DM
4.500 DM
75.000 DM
25.000 DM
Modernisierung
260.000 DM
11.700 DM
195.000 DM
65.000 DM
Summe
400.000 DM
18.000 DM
300.000 DM
100.000 DM

Von der Anzahlung in 1998 in Höhe von 300.000 DM entfallen somit 195.000 DM auf die BMG nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3b FördG. Der Restkaufpreis von 65.000 DM und die anteiligen Anschaffungsnebenkosten (Grunderwerbsteuer, Makler- und Notarkosten) in Höhe von 11.700 DM sind nach Ablauf des Jahres 1998 bezahlt worden und damit nicht mehr nach dem FördG begünstigt.

OFD Nürnberg v. - S 1988 b - 14/St 31

Fundstelle(n):
CAAAA-78113

1Der ergänzende Hinweis in der Az.: S 1988 b – 14/St 31 gilt nur für den Fall der Anschaffung vor dem .

2 BStBl 1996 I S. 689 Rz. 10 (ESt-Handbuch Anhang 35)

3zur Frage wann Anzahlungenvorliegen, vgl. R 45 Abs. 5 EStR