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NWB Nr. 5 vom Seite 362

Vorteilhaftigkeit der Berechnung der abziehbaren Vorsteuerbeträge nach Durchschnittssätzen

Überlegungen zur Vorsteuerpauschalierung als lukratives Wahlrecht für Unternehmer

Marvin Gummels und Daniel Denker

[i] Scholz, Vorsteuerabzug, Grundlagen, NWB VAAAE-51939 Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG kann – aufgrund der hohen formalen Anforderungen – insbesondere kleinere Unternehmen vor große Herausforderungen stellen. Abhilfe kann hier in ausgewählten Branchen (abseits der Land- und Forstwirtschaft) die Anwendung einer Vorsteuerpauschale schaffen. Darüber hinaus bietet die Pauschalierung auch die Möglichkeit, einen höheren pauschalen als den regulären Vorsteuerabzug zu generieren. Folglich können mittels der Pauschale zusätzliche Liquidität und ein echter Steuervorteil gewonnen werden. Bei entsprechenden Branchen sollte daher immer ein Vergleich zwischen der tatsächlich nach Einzelbelegen ermittelten und der pauschalen Vorsteuer erfolgen. Dies gilt insbesondere für das „Corona-Jahr“ 2020. Da die Umsatzsteuersätze [i]Mann in Küffner/Zugmaier, UStG, § 23, NWB RAAAB-75270 zeitweise reduziert (s. Rondorf, ), die Vorsteuerpauschalen hingegen unverändert geblieben sind (und ggf. aufgrund der Corona-Pandemie auch weniger investiert wurde), kann der pauschale Vorsteuerabzug insbesondere für das Jahr 2020 schneller zu einem höheren Vorsteuerabzug und damit zu echten Steuerersparnissen führen.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .S. 363

I. Die Durchschnittssatzbesteuerung des § 23 UStG

[i]Wahlrecht des Unternehmers ...Die in § 23 UStG verankerte Besteuerung nach Durchschnittssätzen und Anwendung einer Vorsteuerpauschale eröffnet ein Wahlrecht des Unternehmers. Er kann entweder eine Besteuerung nach Durchschnittssätzen beantragen und die Vorsteuer (bzw. Teile hiervon) pauschal ohne einen besonderen Nachweis bzw. eine Rechnung nach einem bestimmten Prozentsatz des Netto-Ausgangsumsatzes geltend machen oder er kann die bekannten Regelungen des § 15 UStG anwenden. [i]... zwischen Pauschale und regulärem VorsteuerabzugDas Wahlrecht können dabei nicht alle Unternehmer in Anspruch nehmen, sondern lediglich die in einer Anlage zu den §§ 69, 70 UStDV aufgeführten Berufs- und Gewerbezweige (derzeit 58). Zweck der Vorschrift ist eine Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für kleinere Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 61.356 € und keiner bestehenden Buchführungspflicht, indem bei diesen Gruppen von Unternehmern die abzugsfähigen Vorsteuern pauschaliert werden und in dem Umfang der Pauschalierung der jeweilige Unternehmer von den Aufzeichnungspflichten [i]Minimierung der Aufzeichnungspflichtenfür den Vorsteuerabzug nach § 22 Abs. 2 Nr. 5 und 6 UStG entbunden ist (§ 66 UStDV).

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