StaRUG § 4

Teil 2: Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen

Kapitel 1: Restrukturierungsplan

Abschnitt 1: Gestaltung von Rechtsverhältnissen

§ 4 Ausgenommene Rechtsverhältnisse

1Einer Gestaltung durch einen Restrukturierungsplan sind unzugänglich:

  1. Forderungen von Arbeitnehmern aus oder im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis, einschließlich der Rechte aus Zusagen auf betriebliche Altersversorgung,

  2. Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen und

  3. Forderungen nach § 39 Absatz 1 Nummer 3 der Insolvenzordnung.

2Handelt es sich bei dem Schuldner um eine natürliche Person, gilt dies auch für Forderungen und Absonderungsanwartschaften, die mit dessen unternehmerischer Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

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TAAAH-69490