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IWB Nr. 2 vom Seite 77

Hinzurechnungsbesteuerung adé?

Dr. Ronald Gebhardt und Sebastian Krüger

Seit [i]BFH, Urteil v. 18.12.2019 - I R 59/17, NWB WAAAH-59769 dem Schlussurteil des BFH in der Sache „X“ (I R 11/19) stand mit Blick auf die erweiterte Hinzurechnungsbesteuerung gem. § 7 Abs. 6 und 6a AStG im Kern fest, dass diese dann unionsrechtswidrig ist, sofern wirtschaftliche Gründe für die Beteiligung an der Drittstaatengesellschaft vorhanden sind und es eine Rechtsgrundlage für einen Informationsaustausch betreffend die Durchführung des nationalen Rechts mit dem Drittstaat gibt. Die in diesem Urteil aufgestellten Grundsätze wurden zwischenzeitlich von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung rezipiert. Höchstrichterlich noch nicht entschieden war bisher jedoch, ob auch die reguläre Hinzurechnungsbesteuerung nach § 7 Abs. 1 AStG im Drittstaatenfall am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit zu messen ist. Darüber hinaus ist auf einfachgesetzlicher Ebene häufig streitig, ob – abweichend von der in § 8 Abs. 1 AStG grds. angelegten „segmentierenden Betrachtungsweise“ – passive Einkünfte zu anderen aktiven Einkünften einer potenziellen Zwischengesellschaft zugeordnet werden können (sog. funktionale Betrachtungsweise). Der BFH hat sich bereits Ende 2019 in seinem erst Anfang Oktober 2020 veröffentlichten Urteil im Verfahren I R 59/17 u. a. zu den beiden genannten Punkten geäußert.

Kernaussagen
  • Nach dem jüngsten Judikat des BFH muss sich auch die „normale“ Hinzurechnungsbesteuerung (in der derzeit geltenden Fassung) im Drittstaatenfall an den Maßstäben der Kapitalverkehrsfreiheit messen lassen. Ein Stand-still-Schutz i. S. des Art. 63 AEUV besteht seit 2001 nicht mehr.

  • Im Einzelfall kommt es darauf an, ob mit dem Drittstaat ein hinreichender Informationsaustausch gegeben ist und keine künstliche Gestaltung bzw. Missbrauch vorliegt.

  • Die Anforderungen an die sog. funktionale Betrachtungsweise präzisierte der BFH dahingehend, dass Einzeltätigkeiten mit einem erheblichen wirtschaftlichen Eigengewicht eigenständig unter den Aktivitätskatalog des § 8 Abs. 1 AStG zu subsumieren sind, auch wenn sie mit anderen Tätigkeiten in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.S. 78

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