Online-Nachricht - Dienstag, 19.01.2021

Einkommensteuer | Betrieblicher Schuldzinsenabzug gem. § 4 Abs. 4a EStG (BMF)

Mit wurde entschieden, dass Gewinnbegriff i. S. des § 4 Abs. 4a EStG für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen der Gewinn i. S. des § 4 Absatz 1 EStG ist. Außerbilanzielle Korrekturen werden nicht berücksichtigt. In der Folge verbleibt eine steuerfreie Investitionszulage im Gewinn und erhöht das Entnahmepotenzial; nicht abziehbare Betriebsausgaben i. S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 EStG mindern den Gewinn und damit das Entnahmepotenzial. Die Entscheidung widersprach zum Teil den Festlegungen im (BStBl I S. 1207). Nun hat das BMF ein Schreiben veröffentlicht ( :004).

Hintergrund: Die Regelung des § 4 Abs. 4a EStG enthält keine eigene Definition des Gewinns. Es gelten daher die allgemeinen Grundsätze gem. § 4 Abs. 1 EStG . Sinn und Zweck der Vorschrift über den Schuldzinsenabzug ist es, Schuldzinsen nur als Betriebsausgabe zuzulassen, soweit eine private Veranlassung ausgeschlossen ist.

Das BMF führt aus:

  • Außerbilanzielle Korrekturen bleiben bei der Ermittlung des Gewinns für die Anwendung des § 4 Abs. 4a EStG außer Ansatz. Dies sind u. a. auch:

    - nicht abzugsfähige Gewerbesteuer samt Nebenleistung (§ 4 Absatz 5b EStG),

    - nach § 4d Abs. 3, § 4e Abs. 3 oder nach § 4f EStG verteilte Betriebsausgaben,

    - abgezogene oder hinzugerechnete Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG,

    - Verteilung des Übergangsgewinns aus dem Wechsel der Gewinnermittlungsart nach R 4.6 Abs. 1 Satz 2 EStR.

  • Rdnr. 8 Satz 4 des wird entsprechend wie folgt neu gefasst:

    Für den Gewinnbegriff des § 4 Absatz 4a EStG ist der Gewinn nach § 4 Absatz 1 EStG maßgeblich; außerbilanzielle Kürzungen und Hinzurechnungen wirken sich auf den Gewinn i. S. d. § 4 Absatz 4a EStG nicht aus (vgl. BStBl 2020 II S. X).

  • Rdnr. 46 wird wie folgt ergänzt: Die Änderung der Rdnr. 8 Satz 4 ist grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Auf Antrag des Steuerpflichtigen können außerbilanzielle Hinzurechnungen nach Rdnr. 8 Satz 4 des BMF-Schreibens in der Fassung vom (BStBl I S. 1207) letztmals für Wirtschaftsjahre berücksichtigt werden, die vor dem begonnen haben. Dieser Antrag ist bei einer Mitunternehmerschaft einvernehmlich von allen Mitunternehmern zu stellen. Aus Vereinfachungsgründen wird es nicht beanstandet, wenn bereits durchgeführte Berechnungen der Gewinne und Verluste unverändert fortgeschrieben werden und hierfür die Änderung der Rdnr. 8 hinsichtlich der außerbilanziellen Kürzungen und Hinzurechnungen unberücksichtigt bleibt.

Hinweise

Das vollständige BMF-Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Das wurde am veröffentlicht. Zur Online-Nachricht v. 18.6.2020 mit Anmerkung von Honorarprofessor Dr. Gregor Nöcker, Richter im X. Senat des BFH, gelangen Sie hier.

Quelle: BMF online (JT)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-68927