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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 1 K 953/16

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 2, FGO § 60 Abs. 3, BGB § 107, EStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, AO § 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchst. a

Schenkweise Begründung einer stillen Gesellschaft zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern

schwebende Unwirksamkeit

Genehmigung durch Ergänzungspfleger

Beiladung des Empfangsbevollmächtigten zum Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung

Leitsatz

1. Die gegenüber dem Finanzamt als Empfangsbevollmächtigter einer atypisch stillen Gesellschaft benannte Person ist auch dann zu einem Klageverfahren betreffend die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte notwendig beizuladen, wenn es um die Frage des wirksamen Entstehens einer solchen Innengesellschaft geht.

2. Was ein im Sinne des § 107 BGB rechtlich vorteilhaftes Geschäft ist, muss unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm bestimmt werden, welcher in erster Linie darin liegt, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen.

3. Die mangels Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger (schwebende) zivilrechtliche Unwirksamkeit des Vertrags zwischen einem Vater und seinen minderjährigen Kindern über die schenkweise Begründung einer (atypisch) stillen Gesellschaft ist ein starkes Indiz dafür, dass der Gesellschaftsvertrag nicht ernsthaft gewollt war und allein aus steuerlich unbeachtlichen privaten Gründen erstellt wurde.

Fundstelle(n):
IAAAH-68795

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 22.05.2017 - 1 K 953/16

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