Online-Nachricht - Mittwoch, 13.01.2021

Einkommensteuer | Einkünftequalifizierung einer Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (FG)

Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG erzielt gewerbliche Einkünfte (; Revision anhängig, BFH-Az. VIII R 31/20).

Hintergrund: Gem. § 15 Abs. 2 EStG ist eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.

Sachverhalt: Eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG begehrte mit ihrer Klage die Einordnung ihrer Einkünfte als solche aus freiberuflicher Tätigkeit.

An der Klägerin waren ein Kommanditist (Steuerberater A) und zwei Komplementäre (Steuerberater B und eine Steuerberatungsgesellschaft mbH) beteiligt. Geschäftsführer der Klägerin waren die beiden Komplementäre. Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, die nicht am Gewinn und Verlust der Klägerin beteiligt war, war der Steuerberater B.

Das beklagte Finanzamt qualifizierte die Einkünfte der Klägerin als solche aus Gewerbebetrieb.

Das FG hat die Klage abgewiesen:

  • Nicht alle Gesellschafter der Klägerin haben freiberufliche Einkünfte erzielt.

  • Die Einkünfte der Steuerberatungsgesellschaft mbH sind kraft Gesetzes gewerbliche Einkünfte.

  • Aufgrund ihrer Haftung als Komplementärin und ihrer Geschäftsführungsbefugnis ist die GmbH eine Mitunternehmerin der klagenden Kommanditgesellschaft. Diese mitunternehmerische Beteiligung der Steuerberatungsgesellschaft mbH ist so zu behandeln wie die Beteiligung eines Berufsfremden.

  • Der Umstand, dass der einzige Gesellschafter der GmbH Steuerberater ist, ändert daran nichts.

Hinweis:

Den Volltext der Entscheidung finden Sie auf der Homepage des FG Düsseldorf. Eine Aufnahme der Entscheidung in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.

Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde eingelegt und ist beim BFH unter dem Az. VIII R 31/20 anhängig.

Quelle: FG Düsseldorf, Newsletter v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB OAAAH-68459