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BMF 30.09.2020 III C 2 - S 7244/20/10001 :002, NWB 1/2021 S. 13

Umsatzsteuer | Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auf Fährleistungen

Das auf Fragen aus der Praxis zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Fährleistungen reagiert und in Abschnitt 12.13 Abs. 11 UStAE die Sätze 4 und 5 ergänzt, wonach Nebenleistung zur Personenbeförderung auch der Transport von Pkw, Krafträdern und anderen Fahrzeugen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn Schwerpunkt der Leistung die Güterbeförderung ist. Die Grundsätze des Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Es wird nicht beanstandet, wenn bis zum Fährleistungen auch dann als ermäßigt besteuert behandelt werden, wenn ihr Schwerpunkt, wie z. B. beim Transport von Lkw, die Güterbeförderung ist.

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