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FG Niedersachsen 17.09.2020 11 K 324/19, BBK 2/2021 S. 66

Umsatzsteuer | Rückwirkende Rechnungsberichtigung bei fehlerhaftem Reverse-Charge-Verfahren möglich

Eine Rechnung, in der der Rechnungsaussteller zu Unrecht das Reverse-Charge-Verfahren des § 13b UStG angewendet und die Umsatzsteuer nicht gesondert ausgewiesen hat, kann rückwirkend berichtigt werden, wenn sich herausstellt, dass § 13b UStG nicht anwendbar war. Der Rückwirkung steht nicht entgegen, dass die ursprüngliche Rechnung keine Angabe zur ausgewiesenen Umsatzsteuer enthielt.

Nach dem Niedersächsischen FG ist die fehlende Angabe zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer unschädlich, weil der Rechnungsaussteller bei unterstellter [i]Bei Anwendbarkeit des § 13b UStG darf Umsatzsteuer nicht ausgewiesen werden S. 67Anwendbarkeit des § 13b UStG gar nicht zum gesonderten Ausweis der Umsatzsteuer berechtigt war: Denn anderenfalls hätte er die Umsatzsteuer nach § 14c UStG geschuldet.

Hinweis:

Der BFH verlangt für eine rückwirkende Rechnungsberichtigung eine berichtigungsfähige Rechn...

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