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BMF - IV A 4 -S 0062 - 7/00 BStBl 2000 I 1549

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom  (BStBl I S. 630), zuletzt geändert durch  IV A 4 – S 0062 – 5/00 – (BStBl I S. 1232), wie folgt geändert:

  1. In Nummer 1 Satz 3 der Regelung zu § 18 werden die Worte ”vgl. zu § 19, Nr. 5” durch die Worte ”vgl. zu § 19, Nr. 3” ersetzt.

  2. In Nummer 1 der Regelung zu § 38 wird nach Satz 2 folgender Satz eingefügt:

    ”Der auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhende Erstattungsanspruch entsteht erst mit Ablauf des Veranlagungszeitraums, in dem der Verlust entstanden ist ( BStBl II S. 491).”

  3. In Nummer 1 der Regelung zu § 46 wird nach Satz 4 folgender Satz eingefügt:

    ”Ein auf einem Verlustrücktrag nach § 10d Abs. 1 EStG beruhender Erstattungsanspruch ist nur dann wirksam abgetreten, gepfändet oder verpfändet, wenn die Abtretung, Verpfändung oder Pfändung erst nach Ablauf des Verlustentstehungsjahres angezeigt bzw. ausgebracht worden ist (vgl. zu § 38, Nr. 1 Satz 3).”

  4. Die Regelung zu § 122 wird wie folgt geändert:

    1. In Nummer 1.8.4 Satz 1 werden nach dem Wort ”Empfänger” die Worte ”(einschließlich der Bevollmächtigten;

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BMF v. 22.12.2000 - IV A 4 -S 0062 - 7/00

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