BMF - III C 3 - S 7344/19/10002 :002 BStBl 2021 I S. 74

Muster der Umsatzsteuererklärung 2021

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2021 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:


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- USt 2 A
Umsatzsteuererklärung 2021
- Anlage UN
zur Umsatzsteuererklärung 2021
- Anlage FV
zur Umsatzsteuererklärung 2021
- USt 2 E
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2021

(2) Durch Artikel 12 Nummer 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 4 des Jahressteuergesetzes 2020 vom [1] wird mit Wirkung zum die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers um sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (§ 13b Abs. 2 Nummer 12 UStG) erweitert. Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 2 A ab vom leistenden Unternehmer in der Zeile 105 (Kennzahl - Kz - 209) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 101 (Kz 877/878) gesondert anzugeben.

(3) Durch Artikel 14 Nummer 4 i. V. m. Artikel 50 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2020 vom wird mit Wirkung zum die Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG geändert. Dabei wird insbesondere die besondere Regelung zur Bestimmung des Orts von sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, von Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und von auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen nach § 3a Abs. 5 Sätze 3 bis 5 UStG auf innergemeinschaftliche Fernverkäufe nach § 3c Absatz 1 UStG erweitert (§ 3c Abs. 4 UStG). Der Leistungsort der vorgenannten sonstigen Leistungen bzw. der Lieferungsort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe, die von einem Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, an Nichtunternehmer erbracht werden, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind, liegt an dem Ort, der sich nach § 3a Abs. 1 UStG bzw. § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG bestimmt (Ort, von dem aus der Unternehmer sein Unternehmen betreibt oder Betriebsstätte, von der die sonstige Leistung ausgeführt wird, bzw. Ort, von dem die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt), wenn der Gesamtbetrag der Entgelte der bezeichneten sonstigen Leistungen sowie der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe insgesamt 10 000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr nicht überschreitet. Der leistende Unternehmer kann auf die Anwendung dieser Umsatzschwelle verzichten, mit der Folge, dass sich der Leistungsort der bezeichneten Leistungen (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort oder seinen Sitz hat, bzw. sich der Lieferungsort der innergemeinschaftlichen Fernverkäufe (weiterhin) stets an dem Ort befindet, an dem sich der Gegenstand bei Beendigung der Beförderung oder Versendung an den Erwerber befindet.

Die Entgelte der an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Nichtunternehmer erbrachten Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen sowie auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen bzw. innergemeinschaftlichen Fernverkäufe durch einen Unternehmer, der über eine Ansässigkeit in nur einem Mitgliedstaat verfügt, sind ab bis zum Gesamtbetrag von 10 000 EUR im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 111 (Kz 213) einzutragen und zusätzlich in Abschnitt B oder C zu erklären. Im Falle des Verzichts auf das Recht der Besteuerung dieser Umsätze im Inland nach § 3a Abs. 5 Satz 4 UStG bzw. § 3c Abs. 4 Satz 2 UStG sind diese Umsätze in anderen EU-Mitgliedstaaten zu versteuern und bis zum Gesamtbetrag von 10 000 EUR in Zeile 112 (Kz 214) zu erfassen. Ein in dem Kalenderjahr, für das die Umsatzsteuererklärung übermittelt wird, den Betrag von 10 000 EUR ggf. überschreitender Betrag ist ab dem Umsatz, der zur Überschreitung geführt hat, jeweils in Zeile 115 (Kz 205) einzutragen. Wurde der Gesamtbetrag von 10 000 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten, sind die Umsätze nicht in den Zeilen 111 und 112, sondern insgesamt in Zeile 115 zu erklären.

Auf Grund der Änderung der Bestimmung des Orts der Lieferung nach § 3c UStG sind im Vordruckmuster USt 2 A in den Zeilen 106 bis 108 (Kz 206 und 208) nur noch bis zum erbrachte Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet einzutragen.

Im Ausland ansässige Unternehmer, die bis Beförderungs- und Versendungslieferungen bzw. ab innergemeinschaftliche Fernverkäufe aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet nach § 3c UStG erbringen, haben diese Umsätze in Abschnitt C des Vordruckmuster USt 2 A zu erklären und zusätzlich in der Anlage UN in Zeile 25 (Kz 898) einzutragen.

(4) Durch Artikel 14 Nummer 11 Buchstaben d und e i. V. m. Artikel 50 Abs. 6 des Jahressteuergesetzes 2020 vom wird mit Wirkung zum das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG auf vor dem erbrachte Umsätze beschränkt. Sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen und die auf elektronischem Weg erbrachten sonstigen Leistungen eines im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmers an Nichtunternehmer im Inland sind für den Fall der Teilnahme an dem besonderen Verfahren nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG nur noch bis zum in der Anlage UN in den Zeilen 27 bis 29 einzutragen.

Durch Artikel 13 Nummer 2 und 3 i. V. m. Artikel 50 Abs. 5 des Jahressteuergesetzes 2020 vom wird mit Wirkung zum (hinsichtlich der Registrierung zum Verfahren) bzw. zum (hinsichtlich der Anwendung des Verfahrens) anstelle des besonderen Besteuerungsverfahrens nach § 18 Abs. 4c und 4d UStG das besondere Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG eingeführt. Umsätze, die ab im besonderen Besteuerungsverfahren nach § 18i UStG erklärt werden, sind nicht in der Anlage UN in den Zeilen 27 bis 29 einzutragen.

(5) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz geändert, hat der Unternehmer den dafür geschuldeten Steuerbetrag nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zu berichtigen. Die Änderungen sind bei den Bemessungsgrundlagen der jeweiligen Umsätze einzutragen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der Bemessungsgrundlage zusätzlich im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 118 (Kz 650) einzutragen.

(6) Hat sich die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, geändert, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 1 Satz 2 UStG zu berichtigen. Erfolgt die Änderung nach § 17 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 UStG, weil das vereinbarte Entgelt für einen steuerpflichtigen Umsatz uneinbringlich geworden ist, ist die Minderung der abziehbaren Vorsteuerbeträge zusätzlich im Vordruckmuster USt 2 A in Zeile 132 (Kz 637) einzutragen.

(7) Die weiteren Änderungen gegenüber den Mustern des Vorjahres dienen der zeitlichen Anpassung oder sind redaktioneller bzw. drucktechnischer Art.

(8) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang“ ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen (vgl. Ergebnis der Sitzung AutomSt III/92 zu TOP B 3.1).

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(9) Die für Zwecke des in einigen Ländern eingesetzten Scannerverfahrens in die Vordruckmuster USt 2 A und Anlage UN eingearbeiteten Barcodes haben eine Breite von jeweils 8 mm und einen Abstand zu den Lesefeld- sowie den Seitenrändern von jeweils mindestens 5 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind die vorgenannte Barcode-Breite und die erforderlichen Mindestabstände zwischen den Barcodes und den Lesefeld- sowie den Seitenrändern einzuhalten.

(10) Die Umsatzsteuererklärung ist grundsätzlich nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert zu übermitteln (§ 18 Abs. 3 Satz 1 UStG i. V. m. § 87a Abs. 6 Satz 1 AO). Informationen hierzu sind unter der Internet-Adresse www.elster.de erhältlich.

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BMF v. - III C 3 - S 7344/19/10002 :002

Fundstelle(n):
BStBl 2021 I Seite 74
DStR 2021 S. 8 Nr. 4
UR 2021 S. 210 Nr. 5
UVR 2021 S. 107 Nr. 4
HAAAH-67514

1BGBl 2020 I S. 3096, BStBl 2021 I S. 6