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BGH 14.07.2020 II ZR 255/18, NWB 51/2020 S. 3800

AG | Bekanntmachung von Tagesordnungspunkten

Die aufgrund einer gerichtlichen Ermächtigung der Minderheitsaktionäre auf die Tagesordnung zu setzenden Gegenstände (vgl. § 122 Abs. 3 AktG) müssen bei einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft (AG) so rechtzeitig bekannt gemacht werden, dass die Aktionäre ausreichend Zeit haben, sich mit der ergänzten Tagesordnung zu befassen, darüber zu befinden, ob sie an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, und die Teilnahmevoraussetzungen zu erfüllen.

Anmerkung:

Was dies konkret für die Bestimmung eines das Recht der Aktionäre auf sachgerechte Information wahrenden Zeitraums bedeutet, hat der Senat allerdings nicht entschieden, weil die nach der Bekanntmachung der ergänzten Tagesordnung der Hauptversammlung der AG verbleibende Zeitspanne jedenfalls nicht mehr angemessen war. Die Tagesordnung war im Verlauf de...

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