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Gemeinsame Grundsätze für die Kommunikationsdaten nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in der vom 01.01.2021 an geltenden Fassung
Der GKV-Spitzenverband (Spitzenverband Bund der Krankenkassen), die Deutsche Rentenversicherung Bund, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, die Bundesagentur für Arbeit sowie die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung haben für die Kommunikationsdaten, die einheitlich bei der Erstattung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie für Meldungen der Einzugsstellen verwendet werden, die nachfolgenden „Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten” aufgestellt. Sie kommen damit ihrer Verpflichtung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach.
Die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) hat im Hinblick auf die den berufsständischen Versorgungseinrichtungen zu erstattenden Meldungen an diesen Grundsätzen mitgewirkt. Die „Gemeinsamen Grundsätze für die Kommunikationsdaten” sind nach Anhörung der Arbeitgeberverbände vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales genehmigt worden.
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1.
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Allgemeines
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3
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2.
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Verfahren
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3
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3.
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Automatisiertes Meldeverfahren
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4
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3.1
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Allgemeines
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4
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3.2
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Adressierung unter Verwendung der Absendernummer
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4
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3.2.1 | Absendernummer § 18n Abs. 1 SGB IV
| 4 | |
3.2.2 | Gesonderte Absendernummer § 18n Abs. 2 SGB IV
| 5 | |
3.2.3 | Gesonderte Absendernummer für Berg... |