Arbeitshilfe März 2022

Die Antragsfrist gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV betreffend im Jahr 2016 verbrauchten Kraftstoff verlängerte sich im vorliegenden Fall der Nachversteuerung im Jahr 2017 gemäß § 96 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV auf den 31.12.2018

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Ist die Antragsfrist für einen am gestellten Antrag auf Energiesteuerentlastung gem. § 52 EnergieStG für im Kalenderjahr 2016 verwendetes Gasöl zum Antrieb eines Wasserfahrzeugs, nach § 96 Abs. 2 Satz 4 EnergieStV (in der zum geltenden Fassung) gewahrt oder gem. § 96 Abs. 2 Satz 3 EnergieStV (n.F.) i.V.m. § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits abgelaufen?

Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().

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Fundstelle(n):
NWB UAAAH-64974