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NWB Nr. 48 vom Seite 3590

Ausstellung von Bescheinigungen nach § 305 InsO

[i]Versuch außergerichtlicher Einigung muss bescheinigt werdenSteuerberater/innen zählen zu den „geeigneten Personen“, die auf der Grundlage „persönlicher Beratung“ des Schuldners Bescheinigungen nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n. F. ausstellen dürfen (vgl. § 1 Abs. 1 InsOAG). Dabei ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die telefonische Beratung des Schuldners den Anforderungen des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n. F. gerecht wird (zur Darstellung des Meinungsstreits , NWB MAAAH-60214, Rz. 19).

[i]BVerfG hält die Form der Beratung für grds. bedeutendNunmehr hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG 2 BvR 1206/19) in einem Verfahren, in dem sich die Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde nach Zurückweisung ihres Antrags auf Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens über ihr Vermögen als unzulässig wendet, entschieden, dass die Rechtsfrage, ob für die persönliche Beratung i. S. des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO n. F. eine fernmündliche Beratung durch einen Berater (im vorliegenden Fall: ein Rechtsanwalt aus Baden-Württemberg, der eine Mandantin aus Niedersachsen beraten hatte) genügt oder ob die gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Schuldner und Berater erforderlich ist, grundsätzliche Bedeutung hat. Die insoweit unzureichende Begründung des angefochtenen Beschlusses stell...

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