BVerfG Beschluss v. - 2 BvR 1490/20

Nichtannahme einer offensichtlich unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr wegen wiederholter Erhebung substanzloser Verfassungsbeschwerden herabsetzenden Inhalts

Gesetze: § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 34 Abs 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG

Instanzenzug: Az: 7 Qs 19-21/20 Beschluss

Gründe

11. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfG nicht vorliegen.

2Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Sie wird den Begründungsanforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG nicht gerecht. Der Beschwerdeführer setzt sich weder argumentativ mit der angegriffenen Entscheidung auseinander (vgl. BVerfGE 82, 43 <49>; 86, 122 <127>; 88, 40 <45>; 105, 252 <264>; 140, 299 <232>) noch zeigt er mit seinem nicht nachvollziehbaren Vortrag die Möglichkeit einer Verletzung seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte auf (BVerfGE 6, 132 <134>; 20, 323 <329 f.>; 28, 17 <19>; 89, 155 <171>; 98, 169 <196>).

32. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG.

4a) Das Bundesverfassungsgericht kann nach § 34 Abs. 2 BVerfGG dem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 2.600 Euro auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt namentlich vor, wenn die Verfassungsbeschwerde völlig substanzlos ist oder wenn in ähnlich gelagerten Fällen weiterhin Verfassungsbeschwerden in derselben Sache anhängig gemacht werden (vgl. BVerfGK 6, 219 <219>; 10, 94 <97>; stRspr). Ein Missbrauch liegt weiter dann vor, wenn die Verfassungsbeschwerde in ihrer äußeren Form beleidigenden oder verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1916/97 -, Rn. 3; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1960/99 -, Rn. 2).

5b) Dies ist bei der vorliegenden Verfassungsbeschwerde der Fall. Die Ausführungen des Beschwerdeführers erschöpfen sich im Wesentlichen in herabsetzenden und beleidigenden Äußerungen über Dritte und die im Ausgangsverfahren tätig gewesenen Gerichte. Eine den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung enthält die inhaltleere Verfassungsbeschwerde dagegen nicht im Ansatz.

6Nachdem dem Beschwerdeführer durch das Bundesverfassungsgericht die Verhängung einer Missbrauchsgebühr unter Hinweis auf die Begründungsmängel und den herabsetzenden Charakter seiner Ausführungen bereits angedroht wurde (BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 199/20 -) und er die vorliegende Verfassungsbeschwerde ausdrücklich in Kenntnis dieser Androhung erhoben hat, ist die Verhängung einer Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro angezeigt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, dass seine Arbeitskapazitäten durch die - im Falle des Beschwerdeführers wiederholte - sinnfreie Pauschalkritik an gerichtlichen Entscheidungen in Anspruch genommen wird.

7Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201005.2bvr149020

Fundstelle(n):
MAAAH-61786