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BBK Nr. 21 vom

Bilanzierung und Bewertung von Einlagen

Hinweise und Fallbeispiele zu praxisrelevanten Fragestellungen

Hans Walter Schoor

Einlagen sind Elemente der steuerrechtlichen Gewinnermittlung. Grundfall der Einlage ist die Überführung eines bilanzierungsfähigen Wirtschaftsguts aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen. Auch bei der Einnahmen-Überschussrechnung sind Einlagen zu berücksichtigen. Der Beitrag gibt einen kompakten Überblick über die Rechtsprechung der letzten Jahre.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie .

Nach dem allgemeinen Gewinnermittlungsschema gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG sind Einlagen von der errechneten Veränderung des Reinvermögens innerhalb eines Wirtschaftsjahres abzuziehen. Durch diese Korrektur der Betriebsvermögensdifferenz wird verhindert, dass der Gewinn durch nicht betrieblich veranlasste Zugänge beeinflusst wird.

Man unterscheidet vor allem zwischen Bar- und Sacheinlagen. Gegenstand einer Einlage können nur Wirtschaftsgüter sein, die in eine Bilanz aufgenommen werden können.

Einlegbar ist nur eigenes Vermögen. Eine Einlage setzt prinzipiell eine Einlagehandlung und einen Einlagewillen voraus. Anstelle einer Einlagehandlung kann auch ein Rechtsvorgang ausreichen.

Einlagen mit Rückwirkung gibt es nicht. Eine steuerwirksame Rückgängigmachung von Einlagen ist nicht möglich.

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