Online-Nachricht - Dienstag, 20.10.2020

Umsatzsteuer | Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist für Unternehmer aus Drittstaaten (BZSt)

Unternehmer aus Drittstaaten hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum beim BZSt beantragen müssen. Da die COVID-19-Pandemie weltweit zu Einschränkungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebens geführt hat, gelten für die diesjährige Antragsfrist Erleichterungen bis zum .

Hintergrund: Im Drittlandsgebiet ansässige Unternehmer hatten grundsätzlich die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 bis zum beim BZSt zu beantragen. Innerhalb dieser Frist mussten beim BZSt der elektronisch einzureichende Antrag auf Vorsteuervergütung (über BZSt-Online-Portal) und die im Original vorzulegenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.eingegangen sein.

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, gilt in den Fällen, in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für 2019 nicht bis zum einreichen konnten, Folgendes:

  • Der Antrag auf Vorsteuervergütung und die im Original vorzulegenden Dokumente sind so schnell wie möglich einzureichen.

  • Eine Begründung, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte, soll eingereicht werden.

  • Sollte der Vergütungsantrag nicht bis zum beim BZSt eingehen, soll der Antrag so schnell wie möglich ein, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der an der Antragstellung gehindert hat gestellt werden und ebenfalls innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses eine aussagekräftige Begründung, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte, eingereicht werden.

Hinweise:

Sollten Sie erstmals einen Antrag auf Vergütung von Vorsteuern beim BZSt stellen (oder haben Sie Ihren letzten Antrag vor dem gestellt), beachten Sie bitte zusätzlich: Der Antrag auf Vorsteuervergütung ist elektronisch über das BZStOnline-Portal des BZSt einzureichen. Bevor Sie das Portal nutzen können, müssen Sie sich einmalig beim BZSt für die Nutzung des Portals anmelden. Danach müssen Sie sich mit den erhaltenen Zugangsdaten im Portal registrieren. Einzelheiten zum Ablauf der Anmeldung und zur Registrierung finden Sie auf der Homepage des BZSt unter der Rubrik "Vorsteuervergütung – Elektronische Datenübermittlung".

Die Anmeldung zum Portal kann auf Grund längerer Postlaufzeiten bei der Versendung von Zugangsdaten ins Ausland einige Wochen bis Monate in Anspruch nehmen.

Hinweise zum Vorsteuervergütungsverfahren für einen Austritt Großbritanniens aus der EU (Brexit) sind mit Stand vom auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.

Quelle: BZSt online (JT)

Fundstelle(n):
NWB HAAAH-61351