Online-Nachricht - Dienstag, 20.10.2020

Umsatzsteuer | Vorsteuervergütungsverfahren: Antragsfrist für Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten (BZSt)

Unternehmer aus EU-Mitgliedstaaten hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum über das Portal ihres Ansässigkeitsstaates beantragen müssen. Da die COVID-19-Pandemie weltweit zu Einschränkungen und Beeinträchtigungen des allgemeinen Lebens geführt hat, gelten für die diesjährige Antragsfrist Erleichterungen bis zum .

Hintergrund: Unternehmer, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig sind, hätten die Vergütung der Vorsteuerbeträge für das Kalenderjahr 2019 grundsätzlich bis zum über das Portal ihres Ansässigkeitsstaates beantragen müssen. Diese Frist gilt für den elektronisch einzureichenden Antrag auf Vorsteuervergütung und die dem Antrag in elektronischer Form beizufügenden Rechnungen und Einfuhrdokumente.

Um die wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie abzumildern, gilt in den Fällen, in denen Unternehmer oder ihre Bevollmächtigten ihre Anträge für das Kalenderjahr 2019 nicht bis zum einreichen konnten, Folgendes:

  • Den Antrag auf Vorsteuervergütung so schnell wie möglich einreichen

  • Unter Angabe, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte

  • Sollte der Vergütungsantrag für das Kalenderjahr 2019 erst nach dem im Portal des Ansässigkeitsstaates eingereicht werden, ist der Antrag auf Vorsteuervergütung so schnell wie möglich einzureichen, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Wegfall des Umstandes, der an der Antragstellung gehindert hat. Und ebenfalls innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses ist möglichst zusammen mit dem Antrag eine aussagekräftige Begründung, warum die Antragsfrist nicht einhalten werden konnte, einzureichen.

Hinweise zur Einreichung von Belegen, die das Kalenderjahr 2019 betreffen:

Eingescannte Originalbelege (Rechnungen und Einfuhrdokumente) sind zusammen mit dem Antrag elektronisch zu übermitteln, wenn das Entgelt (ohne Umsatzsteuer) mindestens 1.000 € beträgt. Bei Rechnungen über Kraftstoffe liegt die Schwelle bei 250 €.

Für Belege, die das Kalenderjahr 2019 betreffen, gilt folgende Ausnahme: Die Belege dürfen auch nach Ablauf der Antragsfrist eingereicht werden. Sollten Ihrem Antrag für das Kalenderjahr 2019 die erforderlichen Belege nicht oder nicht vollständig beigefügt sein, wird das BZSt Sie auffordern, diese Belege einzureichen. Bitte beachten Sie, dass eine Verzinsung Ihres Vergütungsanspruchs frühestens mit Ablauf von vier Monaten und zehn Arbeitstagen nach Eingang aller vorlagepflichtigen Belege erfolgt.

Sie können dazu beitragen, dass sich die Bearbeitungszeit für Ihren Antrag verkürzt, wenn Sie die Belege zusammen mit Ihrem Antrag für 2019 einreichen oder zumindest so schnell wie möglich auf elektronischem Wege nachreichen, ohne die Aufforderung des BZSt abzuwarten.

Hinweise zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren für einen Austritt Großbritanniens aus der EU (Brexit) sind mit Stand vom auf der Homepage des BZSt veröffentlicht.

Quelle: BZSt online (JT)

Fundstelle(n):
NWB XAAAH-61350