Online-Nachricht - Freitag, 16.10.2020

Einkommensteuer | Häusliches Arbeitszimmer bei einem Pool-Arbeitsplatz (FG)

Besteht ein Konzept des Arbeitgebers, wonach aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern nicht stattfindet, sondern ein Pool von Arbeitsplätzen zur Verfügung steht (Desk Sharing Prinzip; Pool-Arbeitsplatz), liegt gleichwohl ein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber vor, sodass das Abzugsverbot des §§ 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG eingreift ().

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob das FA dem Kläger den Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer zu Recht versagt hat. Im Streitzeitraum war der Kläger als IT-Projektleiter beschäftigt und die Klägerin war als Sachbearbeiterin im öffentlichen Dienst beschäftigt. In der Einkommensteuererklärung 2017 machten die Kläger jeweils 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend.

Der Klägerin stand im Streitzeitraum bei ihrem Arbeitgeber durchgehend ein Arbeitsplatz zur Verfügung. Infolge einer Erkrankung erhielt sie von ihrem Arbeitgeber die Genehmigung, zwei Tage pro Woche von zu Hause aus arbeiten zu dürfen.

Der Kläger berief sich auf ein Konzept seines Arbeitgebers. Darin ist u.a. das Desk Sharing Prinzip verankert, wonach „aufgrund des bedarfsorientierten Angebots an Arbeitsplätzen eine feste Zuordnung einzelner Arbeitsplätze zu bestimmten Mitarbeitern üblicherweise nicht stattfindet; was voraussetzt, dass Mitarbeiter Arbeitsplätze in der Regel teilen müssen.”. Das Konzept enthält die Regelung, dass dedizierte Arbeitsplatzzuweisungen aufgrund gesundheitlicher- oder aufgabenspezifischer Erforderlichkeiten hiervon unberührt bleiben. Des Weiteren wird ausgeführt, es werde sichergestellt, dass für jeden anwesenden Mitarbeiter ausreichend bedarfsgerechte Arbeitsmöglichkeiten vorhanden seien. Schließlich wird ausgeführt, dass grundsätzlich die Möglichkeit besteht, in Ausnahme vom Desk Sharing Prinzip auch ohne gesundheitliche und aufgabenspezifische Erforderlichkeiten Mitarbeitern Arbeitsplätze dauerhaft fest zuzuweisen, soweit die Mitarbeiter ein berechtigtes Interesse anmelden.

Die Klage ist unbegründet. Das FG führte aus:

  • Ein „anderer Arbeitsplatz” i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, sofern er zu Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist (). So kann auch ein Raum, den sich der Steuerpflichtige mit weiteren Personen teilt, ein anderer Arbeitsplatz in diesem Sinne sein. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsplatz in einem Großraumbüro dem Steuerpflichtigen nicht individuell zugeordnet ist (). Entsprechendes gilt für einen Poolarbeitsplatz ().

  • Eine jederzeitige Zugriffsmöglichkeit auf den anderen Arbeitsplatz ist nicht zwingend erforderlich. Ein Poolarbeitsplatz kann daher als ein anderer Arbeitsplatz i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b) Satz 2 EStG zu Verfügung stehen, wenn bei diesem nach den tatsächlichen Gegebenheiten insbesondere durch eine ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen gegebenenfalls ergänzt durch arbeitgeberseitig organisierte, dienstliche Nutzungseinteilungen gewährleistet ist, dass der Arbeitnehmer seine beruflichen Tätigkeiten in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen kann ().

  • Nimmt ein Arbeitnehmer aus in seiner Person liegenden medizinischen Gründen den Arbeitsplatz nicht in Anspruch ändert dies nichts an dem Vorliegen eines anderen Arbeitsplatzes.

Hinweis

Die Nachricht wurde am aktualisiert. Die Aktualisierung beruht auf einem Fehler im Leitsatz des Urteils.

Quelle:

Fundstelle(n):
NWB PAAAH-61211