Online-Nachricht - Donnerstag, 15.10.2020

Einkommensteuer | Gewinn aus Veräußerung von "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen (BFH)

Der Gewinn aus der Veräußerung an der Börse gehandelter Inhaberschuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften und den aktuellen Goldpreis abbildeten (z.B. "Gold Bullion Securities"), ist jedenfalls dann nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig, wenn die Emittentin verpflichtet ist, das ihr zur Verfügung gestellte Kapital nahezu vollständig zum Erwerb von Gold einzusetzen (Anschluss an ). Dies gilt auch dann, wenn nach den Emissionsbedingungen der Inhaber bei der Kündigung der Schuldverschreibungen statt der Lieferung des verbrieften Goldes die Auszahlung des Erlöses aus dem Verkauf des für ihn hinterlegten Goldes verlangen kann. Auch in diesem Fall wird primär eine Sachleistung geschuldet (entgegen : ; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger erwarb im Jahr 2008 "Gold Bullion Securities" (WKN A0LP78) Inhaberschuldverschreibungen, die er im Jahr 2011 mit einem Gewinn in Höhe von 9.248,97 € an der Börse veräußerte. Bei den "Gold Bullion Securities" handelte es sich um durch physisches Gold besicherte, unbefristete Schuldverschreibungen ohne Verzinsung und ohne Endfälligkeit. Dabei verbriefte jede einzelne "Gold Bullion Security" Schuldverschreibung einen effektiven Anspruch auf Gold. Das den Wertpapieren zugewiesene physische Gold wurde als identifizierbare Goldbarren hinterlegt. Der Inhaber der Schuldverschreibung hatte das Recht, nach einer jederzeitig möglichen Kündigung die Auslieferung des Goldes zu verlangen. Alternativ hatte er die Möglichkeit, das Gold von der Emittentin veräußern und sich den dabei erzielten Veräußerungserlös auszahlen zu lassen.

Das FA legte im Einkommensteuerbescheid für 2011 den von dem Kläger erzielten Gewinn der Besteuerung als Kapitalerträge i.S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG zugrunde.

Die Kläger sind der Auffassung, dass die Inhaberschuldverschreibungen wie physisches Gold zu behandeln seien und der Gewinn daher wegen des Ablaufs der einjährigen Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerfrei sei. Das gab dem Kläger Recht. Das FA führt im Wege der Revision aus, dass wegen des Wahlrechts hinsichtlich der Rückzahlungsart die Inhaberschuldverschreibungen als Kapitalforderungen zu qualifizieren seien.

Der BFH wies die Revision zurück und führte aus:

  • Der Gewinn aus der Veräußerung der "Gold Bullion Securities" unterliegt weder der Besteuerung nach § 20 EStG noch - wegen Ablaufs der Jahresfrist - nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

  • Der Gewinn aus der Veräußerung der "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen ist nicht nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtig ist, da die "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen keine Kapitalforderungen, sondern jeweils einen Anspruch gegen die Emittentin auf Lieferung physischen Goldes verbrieften.

  • Der Umstand, dass sich der Kläger auch den Veräußerungserlös aus dem Verkauf des Goldes hätte auszahlen lassen können, führt zu keiner anderen Beurteilung.

  • Der Veräußerungsgewinn unterliegt auch nicht der Besteuerung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b EStG. Unabhängig davon, dass die Vorschrift nach der Anwendungsregelung in § 52a Abs. 10 Satz 3 EStG im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da der Kläger die Inhaberschuldverschreibungen im Jahr 2008 und somit vor dem erworben hat, handelt es sich bei den "Gold Bullion Securities" Inhaberschuldverschreibungen nicht um ein als Termingeschäft ausgestaltetes Finanzinstrument (vgl. ).

  • Der BFH beurteilt diese Goldgeschäfte auch nach der Einführung der Abgeltungsteuer als private Veräußerungsgeschäfte i.S. von § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ( und ). Im Streitfall ist die insoweit maßgebliche Jahresfrist zwischen Anschaffung und Veräußerung überschritten, so dass die Voraussetzungen für eine Besteuerung nach § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt sind.

Quelle: ; NWB Datenbank, BFH Pressemitteilung v. (JT)

Fundstelle(n):
NWB IAAAH-61141