Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 108 Akteneinsicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Recht auf Akteneinsicht

1In Abweichung von der im Strafverfahren geltenden Regelung des § 147 Abs. 1 StPO, wonach nur dem Verteidiger ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, spricht § 108 Satz 1 dem durch ein berufsgerichtliches Verfahren betroffenen StB ein eigenes Akteneinsichtsrecht zu.

2Selbstverständlich gilt die allg. strafprozessuale Regelung über das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers auch für das berufsgerichtliche Verfahren, auch wenn in § 108, der § 117b BRAO nachgebildet ist, die Bestimmung des § 147 Abs. 1 StPO nicht mitzitiert wird. Die besondere Natur des berufsgerichtlichen Verfahrens steht dem nicht entgegen.

3Neben dem Betroffenen selbst u. seinem Verteidiger steht während des gesamten berufsgerichtlichen Verfahrens der zuständigen StA u. dem Vorstand der StBK ein Akteneinsichtsrecht zu.

4Auch dem Sachverständigen kann Akteneinsicht nach § 80 Abs. 2 StPO, § 153 gewährt werden; einem Zeugen können nur einzelne Aktenunterlagen zur Auffrischung seines Gedächtnisses vorgehalten werden.

5Dem ehrenamtlichen Beisitzer steht kein Akteneinsichtsrecht zu (vgl. § 102 Rz. 4).

6Noch in der Vorlauflage wurde vertreten, dass ein Akteneinsichtsrecht eines nicht am Verfahren Beteiligten u. auch eines von ihm bevollmächtigten Rechtsanwalts nicht best...

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