Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 100 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

I. Voraussetzungen der Beisitzerbestellung

1§ 100 Abs. 1 Satz 1 knüpft die Bestellung zum ehrenamtlichen Richter an seine Wählbarkeit in den Vorstand der Steuerberaterkammer; diese wiederum an die persönliche Mitgliedschaft zur StBK gem. § 77 Satz 2. Mitglieder können danach nur StB u. StBv sein, so dass nur sie zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können, u. zwar nur als Beisitzer für das Berufsgericht, das zuständig ist für den Kammerbereich, dem sie selbst angehören. Als Beisitzer zum BGH können dagegen alle StB u. StBv bestellt werden.

2Da § 77 Satz 2 also die Wählbarkeit zum Vorstand von der persönlichen Mitgliedschaft abhängig macht, können Vorstandsmitglieder, Gf. oder vertretungsberechtigte phG von StBG keine ehrenamtliche Beisitzer sein, sofern sie weder StB noch StBv sind. Ihre Mitgliedschaft ist keine persönliche, sondern wird allein durch die in § 74 Abs. 2 genannte leitende Funktion in einer StBG begründet. Nur wenn sie selbst StB oder StBv sind, können sie zu ehrenamtlichen Beisitzern berufen werden.

3Als bloße Mitglieder der StBK nach § 74 Abs. 2 sind sie von der Bestellung zum ehrenamtlichen Richter ausgenommen.

4Enthält die Satzung der vorschlagenden StBK weitere Vora...

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