Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 25 Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

Literatur: Völzke, Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein, DB 1975 S. 2389; ders., Lohnsteuerhilfevereine – Anerkennung – Tätigkeit – Aufsicht, DStZ (A) 1976 S. 359.

I. Allgemeines

1Nach § 14 Abs. 2 ist Voraussetzung für die Anerkennung des LStHV, dass dieser das Bestehen einer Haftpflichtversicherung nachweist (ausführl. § 14 Rz. 64). § 25 regelt zudem Fragen der Haftung eines LStHV. Dabei statuiert Abs. 1 das Verbot eines Haftungsausschlusses; diese Vorschrift nimmt Bezug auf die Regeln des BGB. Abs. 2 schreibt dem Verein den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung vor u. bestimmt die zuständige Stelle für die Überwachung; damit entspricht die Vorschrift § 67 für StB. Abs. 3 regelte bis Anfang 2008 durch den Verweis auf die dreijährige Sonderverjährungsfrist nach § 68 a. F. die Verjährung von Ersatzansprüchen, wurde aber im Hinblick auf die nunmehr geltenden Verjährungsregeln nach §§ 194 ff. BGB durch das 8. StBÄndG ersatzlos gestrichen (vgl. Rz. 24 ff.).

2Im Regelfall ist die vereinsrechtlich geprägte Tätigkeit des LStHV gegenüber dem Mitglied als Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 BGB) in der Form eines Dienstvertrags zu qualifizieren (Schmucker in BHStB, § 25 Rz. 4; etwas weitergehend:

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Erwerben Sie diesen Kommentar kostenpflichtig im Shop.