Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid

Kommentar zum Steuerberatungsgesetz

Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater

4. Aufl. 2020

ISBN der Online-Version: 978-3-482-69642-8
ISBN der gedruckten Version: 978-3-482-45414-1

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Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, u.a. - Kommentar zum Steuerberatungsgesetz Online

§ 16 Gebühren für die Anerkennung

Nicole Appich, Alexander Busse, Christoph Goez, Georg-Friedrich Güntge, Peter Maxl, Andreas Raab, Thomas Riddermann, Stefan Ruppert, Ulrich Stumpf, Anne Ueberfeldt, Gottfried Wacker, Katharina Willerscheid (Oktober 2020)

1Zur Abdeckung der durch das Anerkennungsverfahren generell entstehenden Verwaltungskosten sind Gebühren für die Anerkennung vorgesehen. Diese betragen 300 €.

2Die Gebühr war bis zum 6. StBÄndG 1994 für die „Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung“ zu zahlen. Damit war sie erst verwirkt, wenn eine materielle Entscheidung erging; dies konnte die Anerkennung wie auch die Ablehnung der Anerkennung sein.

3Seit der Änderung im Jahre 1994 ist – wie im Anerkennungsverfahren bei StBG – die Gebühr für die Bearbeitung des Antrags zu entrichten. Diese wird daher grds. nicht zurückerstattet, wenn sich das Verfahren erledigt, allerdings ist gem. § 164b Abs. 2 dann eine hälftige Rückerstattung vorgesehen, wenn der Antrag auf Anerkennung als LStHV vor der Entscheidung der Behörde zurückgenommen wird (Koslowski, StBerG, zu § 16). Falls die Aufsichtsbehörde den Antrag ablehnt, scheidet eine Gebührenerstattung aus (Schmucker in BHStB, § 16 Rz. 2).

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