Steuern mobil Nr. 11 vom

Track 09 | Reinvestitionsrücklage: Gewinnerhöhende Auflösung bei Verschmelzung unter Buchwertfortführung

Track 09 | Reinvestitionsrücklage

Wird eine GmbH unter Buchwertfortführung zu einem steuerlichen Übertragungsstichtag, der dem Tag nachfolgt, zu dem auch das vierte reguläre Wirtschaftsjahr nach Bildung einer Rücklage nach § 6b EStG endet, verschmolzen, ist die Auflösung der Rücklage in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen. Der Bundesfinanzhof hat damit die Auffassung des FG Münster nicht bestätigt, wonach die Auflösung bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgen muss.

In unserer Oktober-Ausgabe 2019 [1] hatten wir Sie über ein interessantes anhängiges Verfahren informiert. Es geht um die Frage, bei wem eine Reinvestitionsrücklage aufzulösen ist. Und zwar dann, wenn die Gesellschaft, die die Rücklage nach § 6b EStG gebildet hat, mit Ablauf des letzten Tages der Reinvestitionsfrist auf eine andere Gesellschaft verschmolzen wird – unter Fortführung der Buchwerte.

Das FG Münster [2] hatte in erster Instanz entschieden: Die Auflösung muss bei der übernehmenden Gesellschaft erfolgen. Weil die Rücklage bei der übertragenden Gesellschaft infolge der Verschmelzung nicht mehr besteht.

Der Bundesfinanzhof [3] hat das im Revisionsverfahren jetzt anders gesehen. Die gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage ist in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Gesellschaft vorzunehmen.

Zwar entstehen nach beiden Varianten ein Auflösungsgewinn und ein Gewinnzuschlag. Relevant werden die unterschiedlichen Lösungen aber dann, wenn nur einer der Rechtsträger über Verlustvorträge verfügt, mit denen der Auflösungsgewinn und der Gewinnzuschlag verrechnet werden können. Da die Verluste in der Regel in der übernehmenden Gesellschaft stecken, wäre die Sichtweise der Finanzrichter aus Münster für die Praxis meist günstiger. Nun ist es aber anders gekommen. Es empfiehlt sich daher, rechtzeitig vor dem Ablauf der Investitionsfrist eine Übertragung vorzunehmen. [4]

Handelt es sich um Schwester-Personengesellschaften, kann übrigens eine Reinvestitionsrücklage nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs [5] aus 2018 auf die andere Gesellschaft übertragen werden. Vorausgesetzt, die Beteiligungsverhältnisse sind identisch. Die Übertragung ist allerdings erst nach der Reinvestition durch die andere Personengesellschaft möglich und nicht schon vorher. [6]

Fundstelle(n):
Steuern mobil 11/2020
NWB PAAAH-60466