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NWB Nr. 41 vom Seite 3060

Heimarbeit/Homeoffice während der Corona-Krise

Welche steuerlichen Abzugsmöglichkeiten bestehen und was sollte beachtet werden?

Dr. Hans-Peter Dellner

Am hat die Weltgesundheitsorganisation den Ausbruch des COVID-19 Virus als Pandemie eingestuft, welche gemeinhin als Corona-Krise bezeichnet wird. Sie hat in Deutschland einen weitgehenden Lockdown ausgelöst. Viele Arbeitgeber haben daraufhin ihre Arbeitnehmer im Homeoffice arbeiten lassen, um Infektionsgefahren auf dem Weg ins Büro sowie in den Büroräumen selbst einzudämmen und auf eine eventuelle Ausgangsbeschränkung vorbereitet zu sein, die bisher nicht angeordnet wurde. Der Begriff des Homeoffice soll für Zwecke dieses Beitrags so verstanden werden, dass er auch Tätigkeiten und Aufwendungen „daheim“ erfasst, die nicht in einem häuslichen Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn anfallen. Nachfolgend wird untersucht, wie die neuartigen Aufwendungen, die den Arbeitnehmern entstanden sind, steuerlich einzuordnen sind. Es wird der Frage nachgegangen, ob die in dem FAQ des Bundesfinanzministeriums (BMF) vertretene Auffassung zutrifft, dass Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer grundsätzlich nicht abzugsfähig sind und ausnahmsweise nur dann abgezogen werden können, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 EStG bildet (BMF, FAQ „Corona“ (Steuern), Stand , Tz. VI, Nr. 6).

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

S. 3061

I. Allgemeines zum häuslichen Arbeitszimmer

[i]Nolte, Häusliches Arbeitszimmer, Grundlagen, NWB MAAAE-35006 Stellt das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit dar, können die damit verbundenen Aufwendungen in unbeschränkter Höhe gewinn- bzw. einkünftemindernd abgezogen werden. Liegt kein Mittelpunktsfall vor, können die Aufwendungen in tatsächlich entstandener Höhe bis zu einem Betrag von 1.250 € abgezogen werden, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Voraussetzung ist jeweils, dass ein häusliches Arbeitszimmer im steuerrechtlichen Sinn vorliegt.

1. Arbeitsecke kein häusliches Arbeitszimmer

[i] Hilbert, NWB 26/2016 S. 1942Nach Rz. 3 ist ein Arbeitszimmer „ein Raum, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist [...] und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird“. Eine Arbeitsecke erfüllt diese Voraussetzung auch dann nicht, wenn sie zum Beispiel mit einem mobilen Raumteiler umgrenzt ist. Denn der auch von der ständigen Rechtsprechung geforderte Raum muss baulich abgegrenzt sein (vgl. , BStBl 2016 II S. 708, keine Aufteilung der Aufwendungen, sondern entsprechend , BStBl 2016 II S. 265, kein Arbeitszimmer). Da der gesamte bauliche Raum einheitlich zu würdigen ist, liegt bei Küchen und Wohnzimmern mit Arbeitsecken zudem stets eine schädliche private Mitbenutzung vor.

Beispiel:

Herr und Frau H haben zwei schulpflichtige Kinder. Die Familie bewohnt eine Dreizimmerwohnung (Wohn-/Esszimmer, Schlafzimmer, Kinderzimmer). Herr H ist ganztags bei einem Automobilhersteller beschäftigt und befindet sich in Kurzarbeit. Sein Arbeitgeber erwartet, dass Herr H Arbeiten zu Hause am Laptop erledigt. Er benutzt hierfür einen Tisch im Schlafzimmer. Frau H ist teilzeitbeschäftigt. Die Kinder besuchen die 4. Klasse der Grundschule bzw. die 7. Klasse des Gymnasiums und haben wochenweise abwechselnd Homeschooling und Regelschulbetrieb. Frau H erbringt ihre Arbeitsleistung ebenfalls von zu Hause mithilfe eines Laptops an einem Ecktischchen im Wohn-/Esszimmer.

Preis:
€10,00
Nutzungsdauer:
30 Tage

Seiten: 5
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